Sitzungstag: 09.04.2024

Verfassungswidrigkeit der rheinland-pfälzischen Beamtenbesoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9?

  • Sitzungssaal: E 009
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 2 A 11745/17.OVG
  • 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
  • Beteiligte:
    Sch. (DBB-Beamtenbund und Tarifunion, Mannheim)  
    ​​​​​​​Land Rheinland-Pfalz (RAe Redeker Sellner Dahs, Bonn)
  • ​​​​​​​Sachgebiet: Besoldung

In dem besoldungsrechtlichen Berufungsverfahren begehrt der als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger die Feststellung, dass seine Nettobesoldung ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemes­sen bzw. – jedenfalls – verfassungswidrig festgesetzt worden ist. Das Verwaltungs­gericht Trier hat seine Klage als zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbe­gründet abgewiesen. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Klage im Hinblick auf den Zeitraum ab dem 18. Mai 2014 unzulässig, da der Kläger die Verfassungswidrig­keit seiner Besoldung nach seiner mit Wirkung zu diesem Datum erfolgten Beförde­rung zum Vermessungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) nicht (erneut) zeitnah gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht habe. Auf­grund seiner beamten­rechtlichen Treuepflicht habe es ihm oblegen, seinen Dienst­herrn in Form eines neuen Antrags auch auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbe­lastungen infolge einer etwaigen Unteralimentation in der Besoldungsgruppe A 9 aufmerksam zu machen, da das jeweilige Statusamt Bezugspunkt der Amtsangemessenheit der Alimentation sei. Für den davor liegenden Zeitraum von Januar 2012 bis ein­schließlich 17. Mai 2014 ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Alimentation des Klägers in der Besoldungsgruppe A 8 den verfassungs­rechtlichen Anforderungen genügt habe. Mit seiner – wegen grundsätzlicher Bedeu­tung der Rechtssache von der Vorinstanz zugelassenen – Berufung gegen dieses Urteil ver­folgt der Kläger sein Begehren insgesamt weiter.

Das Verfahren wurde auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien im Hinblick auf verschiedene beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollanträge betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung zunächst zum Ruhen gebracht.

Das Oberverwaltungsgericht wird nunmehr nach Eingrenzung des streitgegenständ­lichen Überprüfungszeit­raums darüber zu befinden haben, ob die Bewertung der Vor­instanz, dass ein Ver­stoß gegen die aus Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz resultierende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation nicht vorliegt, in der Sache zutreffend ist. Bei der Überprü­fung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzu­reichend ist, sind nach den vom Bundesverfassungsgericht zuletzt (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, BVerfGE 155, 1-76) aufgestellten Kriterien auch Feststel­lungen zum sog. Mindestabstandsgebot zu treffen. Der hiernach geforderte Mindest­ab­stand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation – in der zur Prüfung gestell­ten oder (jedenfalls) untersten Besoldungsgruppe – um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Sollte sich die Auffassung der Vorinstanz zur Ver­nei­nung eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip bestätigen, wird die Beru­fung zurückzuweisen sein. Anderenfalls ist das Verfahren auszusetzen, um die Ent­scheidung des (Bundes-)Verfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die maß­geblichen Regelungen des rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetzes mit Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz vereinbar sind.