Pressemitteilung Nr. 12/2008
Die Ausweisung eines dem FFH-Gebiet Mattheiser Wald benachbarten Gewerbegebiets in Trier-Feyen ist mit deutschem und europäischem Naturschutzrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit dem Bebauungsplan Handwerkerpark Trier-Feyen vom Februar 2007 plant die Stadt Trier auf einer militärischen Konversionsfläche ein Gewerbegebiet zur Ansiedlung kleinerer und mittlerer Handwerksbetriebe in städtischer Lage. Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung ist das Gewerbegebiet nach Emissionskontingenten gegliedert. Hinsichtlich dieser Festsetzung wurden Bestimmtheitsmängel geheilt, die das Oberverwaltungsgericht in einem ersten Normenkontrollverfahren gegen den inhaltsgleichen Bebauungsplan aus dem Jahr 2005 beanstandet hatte. Gegen die wiederholte Planung hat ein weiterer Anwohner einen Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Ansicht, die Planung berücksichtige naturschutzrechtliche Belange nur unzureichend. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Die Planung stehe mit nationalem und europäischem Arten- und Habitatschutzrecht im Einklang. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans auf dauerhaft unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoße. Die Anforderungen des Artenschutzes müssten bei der Verwirklichung der Planung beachtet und von der zuständigen Naturschutzbehörde überwacht werden. Die Durchführung einer FFH-Vorprüfung seitens der Stadt habe ferner ergeben, dass von dem geplanten Handwerkerpark offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets Mattheiser Wald ausgehen. Schließlich werde die Gewerbenutzung angesichts der Festlegung von Emissionsgrenzen (auch ohne aktive Schallschutzmaßnahmen) nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen der Anwohner führen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil vom 13. Februar 2008, Aktenzeichen: 8 C 10368/07.OVG