Pressemitteilung Nr. 19/2008
Die Ausweisung eines Sondergebiets für die Windenergienutzung in der Gemeinde Meckel ist unwirksam, weil sie Windenergieanlagen entgegen den Vorgaben im Raumordnungsplan nur eingeschränkt zulässt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit dem Bebauungsplan Windpark Meckeler Höhe legt die Gemeinde ein Vorranggebiet für die Nutzung von 6 Windenergieanlagen fest. Gegen diese Planung richtete sich der Normenkontrollantrag eines Windenergieunternehmens und eines Grundstückseigentümers. Sie sind der Ansicht, die durch den Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier vorgegebene Konzentration der Windenergienutzung in diesem Bereich beachte der Bebauungsplan nur unzureichend, denn auf etwa einem Drittel seiner Fläche schließe er Windanlagen aus. Der Normenkontrollantrag führte zum Erfolg.
Der Bebauungsplan passe sich nicht den Zielen des Raumordnungsplans an. Dieser lege Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung fest und schließe sie im übrigen Plangebiet aus. Deshalb genieße die Windenergienutzung in den Konzentrationszonen grundsätzlich Vorrang, den die Gemeinde bei ihrer Planung zu beachten habe. Sie sei verpflichtet, der gebietsmäßig beschränkten Windenergienutzung in substanziellem Umfang Raum zu geben. Ohne belastbare Begründung dürfe sie daher auf Konzentrationsflächen den Betrieb von Windenergieanlagen nicht ausschließen. Ein Bedürfnis für die Freihaltung etwa eines Drittels des Bebauungsplangebiets habe die Gemeinde Meckel jedoch nicht darlegen können. Die von ihr angeführte Notwendigkeit, Abstände der Windanlagen zu angrenzenden Biotopen zu wahren, habe sich nicht bestätigen lassen.
Urteil vom 9. April 2008, Aktenzeichen: 8 C 11217/07.OVG