Pressemitteilung Nr. 47/2008
Die Ausweisung eines Sondergebiets für ein Wohnheim zur Unterbringung vorwiegend älterer Menschen mit geistigen Behinderungen am Ortsrand von Rülzheim ist zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Gegen den in der Gemeinde Rülzheim stark umstrittenen Bebauungsplan haben zwei in der Nachbarschaft zu dem Vorhaben wohnende Grundstückseigentümer einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie sind der Ansicht, die Planung habe sich nur unzureichend mit der Verträglichkeit von Behinderteneinrichtung und angrenzender Wohnbebauung befasst und außerdem Alternativflächen in der Gemeinde außer Acht gelassen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Die Gemeinde habe bei der Planung des Behindertenwohnheims das Interesse der benachbarten Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt. Diese seien von dem 20 Wohnplätze umfassenden Vorhaben jedoch nur gering betroffen. Eine solche Einrichtung sei sogar innerhalb eines Wohngebiets grundsätzlich zulässig. Bei der hier angegriffenen Planung müssten die Eigentümer aufgrund der Entfernung der Einrichtung und der abschirmenden Wirkung des erhalten bleibenden Waldes zu den Wohngrundstücken auch nur mit unerheblichen Belästigungen rechnen. Von den Klägern aufgezeigte Alternativstandorte hätten sich der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens nicht als vorzugswürdig aufdrängen müssen.
Urteil vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen: 8 C 10611/08.OVG