| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Polizeibeamter wegen ungenehmigter Nebentätigkeit aus dem Dienst entfernt

Pressemitteilung Nr. 27/2021

Ein Polizeibeamter, der über mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrich­tet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz.

Dem Beamten, der als Polizeioberkommissar zuletzt bei einer Polizeiinspektion des Landes eingesetzt war, wurde im Jahr 2015 eine auf ein Jahr befristete Nebentätigkeits­genehmigung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erteilt. In der Folgezeit beantragte der Beamte keine weiteren Nebentätigkeitsgenehmi­gungen; seit dem Frühjahr 2017 verrichtete er krankheitsbedingt keinen Dienst mehr auf seiner Polizeiinspektion. Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beamte weiterhin und trotz Erkrankung einer Nebentätigkeit nachgehe, ermittelte das Land als Dienstherr im Umfeld des Lokals und erhob auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse Disziplinarklage. Auf diese Klage hat die landesweit zuständige Diszipli­narkammer des Verwaltungsgerichts Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persön­lichem Einsatz im Beruf verstoßen habe. Zudem habe er durch die offen für jedermann wahrnehmbare Tätigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außer­halb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern.

Mit seiner gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte geltend, er habe lediglich sporadisch und zudem unentgeltlich im Restaurant­betrieb seiner Familie mitgeholfen; dies stelle keine Nebentätigkeit im Sinne des Beam­tenrechts dar. Außerdem sei ihm geraten worden, wegen einer Depression „unter die Leute zu gehen“. Das Oberverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweis­aufnahme, bei der unter anderem mehrere Gäste des Lokals und die mit den Ermitt­lungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten vernommen und der Beamte angehört wurden, die Berufung zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Über­zeugung des Gerichts fest, dass sich der Beamte nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten habe, sondern dort vielmehr auch einer Nebentätigkeit nachgegan­gen sei, obwohl er über Monate hinweg krankgeschrieben gewesen sei. Hiervon aus­gehend teile das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst erfor­dere. Für einen Beamten, der sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuier­lich und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.

Urteil vom 17. November 2021, Aktenzeichen: 3 A 10118/21.OVG

Teilen

Zurück