Sitzungstag: 13.09.2023

Ist ein Oberstudiendirektor in das Amt eines Studiendirektors zurückzustufen?

  • Sitzungssaal: E 009
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 3 A 11149/22.OVG
  • 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
  • Beteiligte:
    Land Rheinland-Pfalz ./. S. (Kunz Rechtsanwälte, Koblenz)
  • Sachgebiet: Disziplinarklage

In dem disziplinarrechtlichen Berufungsverfahren ist zu entscheiden, ob ein Ober­studiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) in das Amt eines Studiendirektors (Besol­dungsgruppe A 15) zurückzustufen ist. Mit der gegen ihn von seinem Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage wird dem Beklagten vorgeworfen, ein einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen begangen zu haben, indem er sich während seiner Tätigkeit als Leiter eines staatlichen Kollegs mehrfach unangemessen und teilweise sexistisch gegenüber Kollegiatinnen und Kollegiaten geäußert, gegen datenschutz­rechtliche Vorgaben verstoßen und dienstliche Anweisungen ignoriert habe. Das für die Disziplinarklage zuständige Verwaltungsgericht Trier, welches einen Teil der dem Beklagten von seinem Dienstherrn zur Last gelegten Äußerungsinhalte als nicht disziplinarwürdig bzw. nachgewiesen erachtet hat, ist davon ausgegangen, die verwirklichten Fehlverhaltensweisen seien nicht erst mit der vom Kläger beantragten Zurückstufung, sondern bereits mit einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten in Höhe von einem Zehntel angemessen geahndet. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, ihm sei es nicht mehr zuzumuten, den Beklagten im Statusamt eines Oberstudiendirektors zu belassen.

 

 

Sitzungstag: 29.11.2023

Normenkontrolle gegen Bebauungsplan „Quartier Altes Brauereigelände“ der Stadt Zweibrücken

  • Sitzungssaal: E009
  • Uhrzeit: 11:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 8 C 10879/22.OVG
  • Beteiligte:
    • D. (PB: RAe Dr. Kleiser, Gross & Zimmermann, Neustadt a. d. W.)
    • Stadt Zweibrücken (PB: RAe Martini Mogg Vogt, Koblenz)
    • M. Projektgesellschaft (PB: Rapräger Rechtsanwälte, Saarbrücken)
  • Sachgebiet: Bebauungsplan (Normenkontrolle)

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan ZW 168 „Quartier Altes Brauereigelände“ der Stadt Zweibrücken. Sie sind Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, aber an dieses angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans umfasst im Wesentlichen das Betriebsgelände einer ehemaligen, im Jahre 1988 geschlossenen Brauerei. Die beigeladene Projektgesellschaft hat das ehemalige Brauereigelände mit angrenzenden Freiflächen erworben, um dort u. a. ein Hotel, ein Seniorenwohnheim und Wohnhäuser zu errichten.

Gegen die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans aus dem Jahre 2019, der im Wesentlichen mehrere Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen“ festsetzte, hatten die Antragsteller mit Erfolg einen Normenkontrollantrag gestellt: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärte den Bebauungsplan durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Januar 2021 (Az. 8 C 10362/20.OVG) für unwirksam, weil er mit höherrangigem Recht nicht im Einklang stand; denn die Festsetzung von Sondergebieten „Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen“ verstieß gegen die zwingende Vorgabe der Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach sich Sondergebiete wesentlich von anderen Baugebietstypen unterscheiden müssen; für die vorgesehene Nutzungsmischung wäre indessen der reguläre Baugebietstyp des „Mischgebiets“ in Betracht gekommen.

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan neu auf; dieser setzt nunmehr im südlichen Teil des Plangebiets ein sog. „urbanes Gebiet“, für den nördlichen Teil ein allgemeines Wohngebiet sowie Grünflächen fest.

Mit ihrem erneuten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die neue Planung habe die mit der vorgesehenen Nutzung verbundene Verkehrssituation und die daraus auch für ihr Grundstück resultierende Verkehrslärmproblematik nicht bewältigt. Die Antragsgegnerin und die beigeladene Projektgesellschaft treten dem Normenkontrollantrag im Einzelnen entgegen.

Sitzungstag: 13.12.2023

Normenkontrolle gegen die Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Wengerohr“ in Wittlich

  • Sitzungssaal: E009
  • Uhrzeit: 14:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 8 C 10495/22.OVG
  • Beteiligte: 
    ° Firma G. L. GmbH (RAe Lenz & Johlen, Köln)  
    ° Stadt Wittlich (RAe Jeromin & Kerkmann, Andernach)
    ° Firma D. O. T. KG W. (BRANDI RAe Partnerschaft mbH, Paderborn)
  • Sachgebiet: Bebauungsplan (Normenkontrolle)

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgeg­nerin. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das als Produktionsstandort für ein Weingut sowie eine Weinkellerei genutzt wird. Das Grundstück ist mit Gewerbehallen bebaut, die eine Höhe von maximal 6,50 m aufweisen. Auf den Hallen im westlichen Bereich des Grundstücks sind Solarmodule installiert. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2021 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich sich auf im Eigentum der Beigeladenen befindliche Grund­stücke beschränkt. Diese betreibt auf benachbarten Flächen eine Produktion für Tief­kühlprodukte. Mit dem Bebauungsplan soll in dem westlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Bereich auf den Flächen der Beigeladenen die Errich­tung eines Hochregallagers mit einer Höhe von 50 m ermöglicht werden. Die über­baubare Grundstücksfläche soll bis 5 m an die Grundstücksgrenze heranrücken. Zudem setzt der Bebauungsplan immissionswirksame flächenbezogene Schall­leistungspegel fest. Mit der Normenkontrolle macht die Antragstellerin neben formalen Mängeln des Bebauungsplans geltend, dass die Planung im Interesse der Beigeladenen erfolge und das Plankonzept nicht hinreichend ausgewogen sei. Zudem sei die Lärmkontingentierung fehlerhaft erfolgt. Ihre Belange seien bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. So habe sich der Stadtrat nicht umfassend mit der Verschattung ihrer Solaranlage befasst. Weiterhin seien ihre Anliegerinteressen im Hinblick auf die südlich ihres Grundstücks verlaufende Straße nicht hinreichend berücksichtigt worden.