Sitzungstag: 07.11.2024

Klage auf Übernahme des Kreishauses im Rahmen des Neubaus der B 44 (sog. Hochstraße Nord) in Ludwigshafen

  • Sitzungssaal: E009
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 8 C 10880/23.OVG
  • Beteiligte:
    • Rhein-Pfalz-Kreis (RAe Kerkmann I Saame I Jeromin, Andernach)
    • Land Rheinland-Pfalz
    • Stadt Ludwigshafen (RAe Dolde, Mayen & Partner, Bonn)
  • Sachgebiet: straßenrechtliche Planfeststellung

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der als „Hochstraße Nord“ bekannten Bundesstraße Nr. 44 (B 44) in Ludwigshafen.

Die in den 1970er Jahren in aufgeständerter Hochlage errichtete B 44 verläuft in einer Entfernung von rund 25 m entlang des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks Europaplatz 5, das mit dem Hauptgebäude der klägerischen Kreisverwaltung bebaut ist. Aufgrund ihres altersbedingt unzureichenden baulichen Zustands soll die Hochstraße Nord abgerissen und in diesem Bereich durch einen ebenerdig verlaufenden Neubau ersetzt werden.

Der Kläger wendet sich gegen den diesbezüglichen Planfeststellungsbeschluss und begehrt im Hauptantrag die Übernahme des Grundstücks Europaplatz 5 gegen Entschädigung durch die Beigeladene. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, die mit der Errichtung und dem künftigen Betrieb der B 44 verbundenen Lärmimmissionen lägen oberhalb der enteignungsgleichen Zumutbarkeitsschwelle, so dass ihm gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Übernahme des betroffenen Grundstücks zustehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die zu erwartenden Immissionen unterhalb dieser Schwelle bewegten, so seien die vorhabenbedingten Nachteile jedenfalls hilfsweise durch Zahlung einer Entschädigung auszugleichen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Gebäude der Kreisverwaltung bereits über eine hinreichende Schalldämmung der Außenbauteile verfüge, denn dem Gebäude fehle es jedenfalls an einer dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungseinrichtung.

Der Beklagte und die Beigeladene treten der Klage in allen Punkten entgegen und machen insbesondere geltend, dass der Neubau der B 44 die Lärmbelastung für das Kreishaus im Vergleich mit der Hochstraße Nord im Ergebnis sogar verringere. Ein Übernahmeanspruch bestehe daher erkennbar nicht. Im Übrigen enthalte der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bereits hinreichende Regelungen, um die Lärmbelastung für das klägerische Grundstück so weit möglich zu verhindern und im Übrigen ausreichend zu kompensieren.

Sitzungstag: 18.12.2024

Klage gegen den Bau eines Rad- und Gehwegs an der Landesstraße 545 im Bienwald

  • Sitzungssaal: E009
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 8 C 10217/21.OVG
  • Beteiligte:
    • B. e.V. (PB: RAin Hensel, Wiesbaden)  
    • Land Rheinland-Pfalz
  • Sachgebiet: Straßenrechtliche Planfeststellung (Bau eines Rad- und Gehwegs an der L 545)

Der Kläger wendet sich gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse des Landesbetriebs Mobilität für den Ausbau der Landesstraße (L) 545 durch den Bau eines 2,50 m breiten Rad- und Gehwegs in zwei Abschnitten zwischen den Gemeinden Steinfeld und Scheibenhardt nahe der deutsch-französischen Grenze.

Die L 545, an der der geplante Rad- und Gehweg entlanggeführt werden soll, verläuft in den beiden Abschnitten weitgehend innerhalb des FFH-Gebiets „Bienwald“ sowie des Europäischen Vogelschutzgebiets „Bienwald und Viehstrichwiesen“. 

Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der sich nach seiner Satzung insbesondere für die Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen gegen die Zerstörung wertvoller Landschaften und Naturräume einsetzt. Zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage gegen die beiden Planfeststellungsbeschlüsse im Januar 2021 war über seinen Antrag auf Anerkennung als (zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugter) Umweltverband nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz noch nicht entschieden. Das zuständige Landesministerium erkannte den Kläger im Februar 2021 als Umweltvereinigung mit räumlicher Beschränkung an.

Der Senat wies die Klage durch Urteil vom 4. August 2021 als unzulässig ab, weil die Verbandsklagebefugnis des Klägers im Zeitpunkt seiner Klageerhebung noch nicht vorgelegen habe. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurück, weil die zur Verbandsklagebefugnis erforderliche Anerkennung als zur Einlegung von Rechtbehelfen befugte Umweltvereinigung erst spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vorliegen müsse (Urteil vom 14. September 2022, Az. 9 C 24.21).

In dem fortgesetzten Verfahren macht der Kläger im Wesentlichen weiterhin geltend, für das Vorhaben bestehe angesichts des gut ausgebauten Wegenetzes kein Bedarf. Wegen bestehender Alternativen sei der gravierende Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig. Vor allem sei das Projekt mit Schutzzweck und Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht vereinbar. Das Verkehrsaufkommen rechtfertige keine getrennte Führung von Kraftfahrzeugen und Radverkehr.

Der Beklagte ist der Klage in allen Punkten entgegengetreten. Insbesondere hätten die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen ergeben, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und des Vogelschutzgebietes führen werde.