Sitzungstag: 02.07.2025
Anspruch auf Umbennung der Großlage „Schwarze Katz“ in Zell?
- Sitzungstag: 02.07.2025
- Sitzungssaal: E 009
- Uhrzeit: 9:30 Uhr
- Aktenzeichen: 8 A 10854/24.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Koblenz
- Beteiligte::
- Stadt Zell (RAe Rohwedder & Partner, Mainz)
- Land Rheinland-Pfalz
- Sachgebiet: Weinrecht
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Umbenennung der mit der Bezeichnung „Schwarze Katz“ in die Weinbergsrolle eingetragenen Großlage in „Zeller Schwarze Katz“ geltend. Die Umbenennung sei wegen der Novellierung des Weingesetzes und der damit einhergehenden Änderung des Weinbezeichnungsrechts ab dem Erntejahrgang 2026 erforderlich, da der etablierte Name „Zeller Schwarze Katz“ sonst nicht weiterverwendet werden könne. Aufgrund der nach der neuen Rechtslage gebotenen Bezeichnung „Region Schwarze Katz“ rechne sie mit wirtschaftlichen Nachteilen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung der Lage lägen nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Absatzstruktur werde von der Klägerin nur unsubstantiiert behauptet. Außerdem entspreche die Umbenennung nicht der Systematik der neuerdings im Weinrecht verankerten Herkunftspyramide und sei daher verbraucherirreführend.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 8/2024). Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Weinlagengesetz diene den Vermarktungsinteressen der Winzer und Kellereien. Der Verbraucher habe sich an den Namen „Zeller Schwarze Katz“ gewöhnt, auch das gesamte Marketing-Konzept der Stadt und der Winzer sei auf diesen Begriff zugeschnitten. Die beantragte Änderung der Weinbergsrolle sei zur Erhaltung der herkömmlichen Bezeichnung daher notwendig.
Sitzungstag: 27.08.2025
Klage gegen naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung von geschützten Flachland-Mähwiesen auf dem ehemaligen Militärflugplatz Bitburg
- Sitzungssaal: E 009
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 A 10870/24.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
- Beteiligte:
- BUND, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (RA Dr. Schulz, Köln)
- Land Rheinland-Pfalz
- Zweckverband Flugplatz Bitburg (Herrmann & Kollegen, Berlin)
- Sachgebiet: Naturschutzrecht
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung sogenannter Flachland-Mähwiesen auf dem ehemaligen Militärflugplatz Bitburg.
Der Beigeladene verfolgt das Ziel, im Rahmen der Konversion des ehemals militärisch genutzten Flugplatzes Bitburg weitere Gewerbe- und Industrieflächen zu erschließen. Die zivile Nachnutzung soll insbesondere die Errichtung des zentralen kontinentaleuropäischen Verteilzentrums eines international agierenden Sportartikelherstellers und die Ansiedlung weiterer Logistikunternehmen umfassen. Hierdurch sollen mittelfristig rund 800 Arbeitsplätze geschaffen werden und Investitionen in Höhe von rund 360 Mio. Euro in die Region fließen. Im Umfang von 38,6 Hektar unterfällt die für die Errichtung des Distributionszentrums vorgesehene ehemalige Flugbetriebsfläche aufgrund des Vorhandenseins magerer Flachland-Mähwiesen dem gesetzlichen Biotopschutz.
Mit Bescheiden vom 25. August 2022 und 11. November 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung der mageren Flachland-Mähwiesen im zukünftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19 "Flugfeld West" im Umfang von 38,6 Hektar. Als Ausgleich und Ersatz für die Beseitigung des geschützten Grünlandes wurde der Beigeladene unter anderem verpflichtet, auf Ausgleichsflächen in einer Größenordnung von insgesamt 63,0 Hektar die Entwicklung und Unterhaltung von artenreichem, magerem Extensivgrünland sicherzustellen.
Die von dem Kläger gegen diese Befreiungsentscheidungen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 22. Januar 2024 ab (Pressemitteilung des VG Trier Nr. 02/2024).
Zur Begründung seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines für die Befreiungserteilung erforderlichen atypischen Sonderfalls fehlerhaft angenommen. Auch seien die zur Annahme des für die Befreiungserteilung notwendigen öffentlichen Interesses herangezogenen Investitionen und Arbeitsplätze bislang nicht belastbar nachgewiesen. Die als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Neueinsaat sei zur Etablierung gleichwertiger Grünlandflächen zudem nicht ausreichend. Fachlich erforderlich sei vielmehr eine Nutzung der bestehenden Pflanzenbestände im Wege der Mahdgutübertragung auf die Ausgleichsflächen. Die Befreiungsentscheidung leide überdies an einem Ermessensausfall, da es seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu einer Vorfestlegung auf eine positive Bescheidung des Befreiungsantrags gekommen sei. Schließlich stünden der Befreiungserteilung auch artenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen seien insbesondere für den Raubwürger und die Feldlerche fachlich unzureichend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien artenschutzrechtliche Belange auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiungserteilung zu berücksichtigen.
Der Beklagte und der Beigeladene treten der Klage in sämtlichen Punkten entgegen.