Sitzungstag: 26.08.2025
Klage gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer Trier
- Sitzungssaal: E 012
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 A 10460/25.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
- Beteiligte:
- S. (RAe Barbara Wolbeck und Marcus Hehn, Koblenz)
- Industrie- und Handelskammer Trier
- Vertreterin des öffentlichen Interesses
- Sachgebiet: Beitrag zur Industrie- und Handelskammer
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Er betreibt zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dachflächen seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude und Stallungen mehrere Photovoltaikanlagen.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Industrie- und Handelskammer. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 16. Januar 2025 – 2 K 3879/24.TR – abgewiesen. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer komme es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an. Bei den durch den Kläger betriebenen Photovoltaikanlagen handele es sich nicht um ein mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb verbundenes Nebengewerbe. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Beitragsprivilegierung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handelskammergesetz berufen, wonach unter anderem Kammerzugehörige, die eine Landwirtschaft betreiben und Beiträge an eine andere Kammer entrichten, nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt werden. Diese Ausnahmevorschrift müsse unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Gesetzeszusammenhangs einschränkend ausgelegt werden und sei im Fall des Klägers nicht anwendbar. Dieser betreibe die Landwirtschaft und die Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander.
Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, § 3 Abs. 4 Satz 3 Industrie- und Handelskammergesetz sei in seinem Fall anwendbar. Der Wortlaut der Norm sei nicht planwidrig zu weit gefasst und könne deshalb nicht einschränkend ausgelegt werden. Es handele sich auch nicht um eine nur zufällige Verbundenheit der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeit. So blieben die Flächen auf den Betriebsgebäuden, auf denen die Photovoltaikanlagen betrieben würden, alle im landwirtschaftlichen Betrieb. Die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege, sei allein für die Frage der Kammermitgliedschaft, nicht aber für die Beitragsprivilegierung in § 3 Abs. 4 Industrie- und Handelskammergesetz relevant.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Insbesondere sei eine doppelte Beitragspflicht nur unverhältnismäßig, wenn die zweite Kammermitgliedschaft integraler Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit sei. Bei der Ausübung einer vom landwirtschaftlichen Betrieb unabhängigen gewerblichen Tätigkeit liege kein schutzwürdiges Interesse des Landwirts vor. Der Gesetzgeber habe keine Besserstellung von Landwirten, die zusätzlich zur Haupttätigkeit ein unabhängiges Gewerbe betreiben, gegenüber sonstigen Gewerbebetreibenden bezweckt.
Sitzungstag: 27.08.2025
Klage gegen naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung von geschützten Flachland-Mähwiesen auf dem ehemaligen Militärflugplatz Bitburg
- Sitzungssaal: E 009
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 A 10870/24.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
- Beteiligte:
- BUND, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (RA Dr. Schulz, Köln)
- Land Rheinland-Pfalz
- Zweckverband Flugplatz Bitburg (Herrmann & Kollegen, Berlin)
- Sachgebiet: Naturschutzrecht
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung sogenannter Flachland-Mähwiesen auf dem ehemaligen Militärflugplatz Bitburg.
Der Beigeladene verfolgt das Ziel, im Rahmen der Konversion des ehemals militärisch genutzten Flugplatzes Bitburg weitere Gewerbe- und Industrieflächen zu erschließen. Die zivile Nachnutzung soll insbesondere die Errichtung des zentralen kontinentaleuropäischen Verteilzentrums eines international agierenden Sportartikelherstellers und die Ansiedlung weiterer Logistikunternehmen umfassen. Hierdurch sollen mittelfristig rund 800 Arbeitsplätze geschaffen werden und Investitionen in Höhe von rund 360 Mio. Euro in die Region fließen. Im Umfang von 38,6 Hektar unterfällt die für die Errichtung des Distributionszentrums vorgesehene ehemalige Flugbetriebsfläche aufgrund des Vorhandenseins magerer Flachland-Mähwiesen dem gesetzlichen Biotopschutz.
Mit Bescheiden vom 25. August 2022 und 11. November 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung der mageren Flachland-Mähwiesen im zukünftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19 "Flugfeld West" im Umfang von 38,6 Hektar. Als Ausgleich und Ersatz für die Beseitigung des geschützten Grünlandes wurde der Beigeladene unter anderem verpflichtet, auf Ausgleichsflächen in einer Größenordnung von insgesamt 63,0 Hektar die Entwicklung und Unterhaltung von artenreichem, magerem Extensivgrünland sicherzustellen.
Die von dem Kläger gegen diese Befreiungsentscheidungen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 22. Januar 2024 ab (Pressemitteilung des VG Trier Nr. 02/2024).
Zur Begründung seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines für die Befreiungserteilung erforderlichen atypischen Sonderfalls fehlerhaft angenommen. Auch seien die zur Annahme des für die Befreiungserteilung notwendigen öffentlichen Interesses herangezogenen Investitionen und Arbeitsplätze bislang nicht belastbar nachgewiesen. Die als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Neueinsaat sei zur Etablierung gleichwertiger Grünlandflächen zudem nicht ausreichend. Fachlich erforderlich sei vielmehr eine Nutzung der bestehenden Pflanzenbestände im Wege der Mahdgutübertragung auf die Ausgleichsflächen. Die Befreiungsentscheidung leide überdies an einem Ermessensausfall, da es seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu einer Vorfestlegung auf eine positive Bescheidung des Befreiungsantrags gekommen sei. Schließlich stünden der Befreiungserteilung auch artenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen seien insbesondere für den Raubwürger und die Feldlerche fachlich unzureichend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien artenschutzrechtliche Belange auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiungserteilung zu berücksichtigen.
Der Beklagte und der Beigeladene treten der Klage in sämtlichen Punkten entgegen.
Sitzungstag: 01.10.2025
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung des Ersatzneubaus der Moselbrücke Schweich
- Sitzungssaal: E009
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 C 11201/24.OVG
- Beteiligte:
- Stadt Schweich (WIRSING Rechtsanwälte, Stuttgart)
- Ortsgemeinde Longuich (WIRSING Rechtsanwälte, Stuttgart)
- Verbandsgemeinde Schweich (WIRSING Rechtsanwälte, Stuttgart)
- Land Rheinland-Pfalz
- Sachgebiet: straßenrechtliche Planfeststellung
Die drei klagenden Gebietskörperschaften wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes für den Ersatzneubau der Moselbrücke Schweich.
Die Moselbrücke Schweich ist Teil der Landesstraße Nr. 141 (L 141), sie verbindet die Stadt Schweich und die Ortsgemeinde Longuich. Der von Metz bis nach Koblenz führende Moselradweg wird bei Schweich über die Moselbrücke auf die rechte Flussseite übergeleitet und verläuft von dort weiter. Die im Jahr 1950 erbaute Brückenkonstruktion ist als Bau der Nachkriegszeit geprägt durch minimale Materialverwendung, wodurch insbesondere die Chlorid-Belastung der vergangenen Jahrzehnte zu massiven Schäden an der Brücke geführt haben. Überdies haben die vergleichsweise engen Brückenbögen, die geringe Durchfahrtshöhe sowie die Lage in einer Moselkurve in der Vergangenheit mehrfach zu Schiffshavarien geführt.
Mit Planfeststellungsbescheid vom 2. September 2024 hat der Beklagte den Ersatzneubau der Moselbrücke Schweich im Zuge der L 141 sowie den Ausbau des in der Gemarkung Schweich vorhandenen Kreisverkehrsplatzes (B 53/L 141) und die Herstellung eines neuen Kreisverkehrsplatzes in der Gemarkung Longuich planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss sieht dabei unter anderem vor, den Radverkehr einseitig auf der unterstromigen Brückenseite über die Brücke zu führen und am nördlichen Kreisverkehrsplatz unter anderem an die bestehende Zufahrt des Campingplatzes anzubinden und unter dem Brückenneubau herzuführen.
Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machen die Klägerinnen eine Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit und ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts geltend. Sie führen aus, der Beklagte habe durch die Ablehnung eines beidseitigen Radwegs gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen. Die Planfeststellungsentscheidung verkenne die enorme Bedeutung des Radtourismus für die Region und beeinträchtige mit dem Radverkehr und -tourismus zusammenhängende Maßnahmen und Vorhaben. Unter anderem die Ausweisung des Panoramahöhenradwegs und die Nutzung des Moselradwegs würden durch eine nur einseitige Radwegeführung beeinträchtigt. Die von dem Beklagten der Planfeststellungsentscheidung zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung habe die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs zudem nicht in der gebotenen Weise untersucht. Schließlich verstoße die planfestgestellte Planung auch gegen Vorgaben des Klimaschutzes.
Der Beklagte tritt der Klage in sämtlichen Punkten entgegen.
Sitzungstag: 07.10.2025
Klagen auf Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtiges Handwerk nach § 7b Handwerksordnung
- Sitzungssaal: E 009
a)
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 A 10529/25.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Koblenz
- Beteiligte:
- K. (RA Wehr, Idar-Oberstein)
- Handwerkskammer Koblenz
b)
- Uhrzeit: 11:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 A 10586/25.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Koblenz
- Beteiligte:
- K. (RAe Kanzler, Kern, Kaiser, Bad Kreuznach)
- Handwerkskammer Koblenz
- Sachgebiet: Recht der Handwerkskammer
In zwei selbstständigen, aber inhaltlich sehr ähnlichen Verfahren begehren die Kläger jeweils die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk nach § 7b Handwerksordnung.
Die Beklagte lehnte die Erteilung entsprechender Ausübungsberechtigungen ab. Die von den Klägern nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteilen vom 4. Februar 2025 – 5 K 761/24.KO – und vom 18. Februar 2025 – 5 K 833/24.KO – abgelehnt. Die Kläger hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter allein verantwortlich geführt. Die Kläger hätten damit zusammen mit ihren Vätern Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen seien. Der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten könne deshalb aus Rechtsgründen nicht die Qualität einer leitenden Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Handwerksordnung zukommen.
Zur Begründung ihrer Berufungen machen die Kläger insbesondere geltend, dass sie bereits seit vielen Jahren in leitenden Stellung in den Betrieben ihrer Väter tätig gewesen seien. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Betriebsleitungen hätten nach wie vor bei ihren Vätern als Inhabern der Betriebe gelegen. § 7b Handwerksordnung finde auch auf Kleinbetriebe Anwendung.
Die Beklagte tritt den Klagen entgegen. Die Meisterprüfung sei der gesetzliche Regelfall für den Zugang zu einem zulassungspflichtigen Handwerk. § 7b Handwerksordnung diene als Ausnahmeregelung nicht dazu, diese Meisterpflicht zu umgehen. Die Anerkennung einer faktischen Betriebsübernahme durch ein Familienmitglied in einem kleinen Familienbetrieb widerspreche dem Gesetzeszweck und sei angesichts der Gefahrgeneigtheit des Handwerks und aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht hinnehmbar.