Sitzungstag: 21.06.2023
Genehmigung einer Windenergieanlage außerhalb der im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergie?
- Sitzungssaal: E 009
- Uhrzeit: 11:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 C 10355/22.OVG
- Beteiligte:
Firma G. (Prometheus Rechtsanwälte, Leipzig)
Kreis Alzey-Worms
Verbandsgemeinde Alzey-Land (Rechtsanwälte Jeromin & Kerkmann, Andernach) - Sachgebiet: Immissionsschutzrecht
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids, beschränkt auf die Klärung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Gebiet der beigeladenen Verbandsgemeinde. Während des Vorbescheidsverfahrens trat die Teilfortschreibung „Windenergie“ des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde in Kraft. Diese weist Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Verbandsgemeindegebiet mit Ausschlusswirkung auf allen anderen Flächen aus. Der von der Klägerin für ihre Windenergieanlage vorgesehene Standort liegt außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen. Der Beklagte lehnte den Vorbescheidsantrag deshalb ab.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Ausschlusswirkung der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans könne ihrem Antrag nicht entgegengehalten werden, weil die Planung wegen zahlreicher verfahrensrechtlicher und materieller Fehler unwirksam sei. Insbesondere habe die Beigeladene eine Reihe von Flächen, die für die Windenergienutzung geeignet seien – darunter auch den für ihre Anlage vorgesehenen Standort -, mit rechtlich nicht tragfähigen Begründungen von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und im Ergebnis der Windenergie in ihrem Verbandsgemeindegebiet nicht genügend Raum verschafft. Sofern man die Planung dennoch als wirksam ansehe, liege jedenfalls eine atypische Fallkonstellation vor, in der die nur für den Regelfall geltende Ausschlusswirkung ihrem Antrag nicht entgegengehalten werden könne. Hierfür spreche insbesondere die Lage des vorgesehenen Standorts in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Windpark.
Der Beklagte und die Beigeladene treten der Klage im Einzelnen entgegen.
Sitzungstag: 19.07.2023
Muss der Bauherr für eine barrierefreie (uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare) Wohnung einen rollstuhlgerechten Pkw-Stellplatz errichten?
- Sitzungssaal: E 009
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 A 11061/22.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
- Beteiligte:
Firma M. (RAe KDU Krist, Deller & Partner, Koblenz)
Stadt Trier - Sachgebiet: Baugenehmigung
Die Klägerin beantragt die Verpflichtung der beklagten Stadt Trier zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Veränderung eines bereits genehmigten Bauvorhabens.
Die Klägerin erhielt im Januar 2019 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Genehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit 19 Pkw-Stellplätzen in einer dazugehörigen Garage in der Trierer Innenstadt. Nachfolgend beantragte sie einen Nachtrag zur Baugenehmigung – ebenfalls im vereinfachten Verfahren – für nun vorgesehene Änderungen an dem Bauvorhaben. Im Erdgeschoss sollen der bisher in der Garage vorgesehene barrierefreie Stellplatz sowie ein Müllraum entfallen und stattdessen ein Kleinapartment entstehen.
Die Stadt lehnte dieses Nachtragsbaugesuch im September 2020 mit der Begründung ab, die Stellplatzverpflichtung nach § 47 Landesbauordnung – LBauO – sei nicht erfüllt. Die vorgesehenen Änderungen lösten einen zusätzlichen Bedarf im Umfang von zwei Stellplätzen – einer davon der entfallene notwendige barrierefreie Stellplatz – aus, die die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen habe.
Der Klage auf Verpflichtung der Stadt zur Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung gab das Verwaltungsgericht statt. Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht hiergegen zugelassenen Berufung macht die Stadt insbesondere geltend, die Klägerin sei verpflichtet, für das Bauvorhaben in der nun vorgesehenen Ausgestaltung einen barrierefreien (rollstuhlgerechten) Stellplatz herzustellen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBauO seien Stellplätze in ausreichender Größe und Beschaffenheit herzustellen. Für eine barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung bedürfe es daher eines Stellplatzes, der auch für die Nutzung durch Rollstuhlfahrende geeignet sei und in unmittelbarer Nähe der barrierefreien Wohnung liege. Im Rahmen der Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBauO müsse insofern das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Die Klägerin tritt dieser Rechtsauffassung im Einzelnen entgegen.