Sitzungstag: (18.12.2024) verlegt auf den 22.01.2025
Klage gegen den Bau eines Rad- und Gehwegs an der Landesstraße 545 im Bienwald
- Sitzungssaal: E009
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 C 10217/21.OVG
- Beteiligte:
- B. e.V. (PB: RAin Hensel, Wiesbaden)
- Land Rheinland-Pfalz
- Sachgebiet: Straßenrechtliche Planfeststellung (Bau eines Rad- und Gehwegs an der L 545)
Der Kläger wendet sich gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse des Landesbetriebs Mobilität für den Ausbau der Landesstraße (L) 545 durch den Bau eines 2,50 m breiten Rad- und Gehwegs in zwei Abschnitten zwischen den Gemeinden Steinfeld und Scheibenhardt nahe der deutsch-französischen Grenze.
Die L 545, an der der geplante Rad- und Gehweg entlanggeführt werden soll, verläuft in den beiden Abschnitten weitgehend innerhalb des FFH-Gebiets „Bienwald“ sowie des Europäischen Vogelschutzgebiets „Bienwald und Viehstrichwiesen“.
Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der sich nach seiner Satzung insbesondere für die Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen gegen die Zerstörung wertvoller Landschaften und Naturräume einsetzt. Zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage gegen die beiden Planfeststellungsbeschlüsse im Januar 2021 war über seinen Antrag auf Anerkennung als (zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugter) Umweltverband nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz noch nicht entschieden. Das zuständige Landesministerium erkannte den Kläger im Februar 2021 als Umweltvereinigung mit räumlicher Beschränkung an.
Der Senat wies die Klage durch Urteil vom 4. August 2021 als unzulässig ab, weil die Verbandsklagebefugnis des Klägers im Zeitpunkt seiner Klageerhebung noch nicht vorgelegen habe. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurück, weil die zur Verbandsklagebefugnis erforderliche Anerkennung als zur Einlegung von Rechtbehelfen befugte Umweltvereinigung erst spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vorliegen müsse (Urteil vom 14. September 2022, Az. 9 C 24.21).
In dem fortgesetzten Verfahren macht der Kläger im Wesentlichen weiterhin geltend, für das Vorhaben bestehe angesichts des gut ausgebauten Wegenetzes kein Bedarf. Wegen bestehender Alternativen sei der gravierende Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig. Vor allem sei das Projekt mit Schutzzweck und Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht vereinbar. Das Verkehrsaufkommen rechtfertige keine getrennte Führung von Kraftfahrzeugen und Radverkehr.
Der Beklagte ist der Klage in allen Punkten entgegengetreten. Insbesondere hätten die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen ergeben, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und des Vogelschutzgebietes führen werde.
Sitzungstag: 12.02.2025
Baugenehmigung für Umbau und Erweiterung der Brunnenhalle in Bad Dürkheim
- Sitzungssaal: E 009
- Uhrzeit: 14:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 A 10317/24.OVG
- 1. Instanz: Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
- Beteiligte:
- B. (GRÉUS Rechtsanwälte, Mannheim)
- Landkreis Bad Dürkheim
- Stadt Bad Dürkheim (FPS Rechtsanwälte, Frankfurt)
- Sachgebiet: Baurecht
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung für Umbau und Erweiterung der „Brunnenhalle“ in Bad Dürkheim, ein in den 1930er Jahren errichtetes Veranstaltungsgebäude.
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzender, mit Wohngebäuden bebauter Grundstücke, von denen die sie eines selbst bewohnt. Während für das Grundstück der Klägerin kein Bebauungsplan existiert, befindet sich das Grundstück, auf dem die Brunnenhalle errichtet ist, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für den die Brunnenhalle umgebenden Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kurgebiet“ festsetzt. Die Zufahrt zu der Brunnenhalle erfolgt über eine aus nördlicher Richtung vom Wurstmarktplatz verlaufende Verbindungsstraße. Eine weitere fußläufige Anbindung befindet sich östlich der Grundstücke der Klägerin.
Mit Bescheid vom 14. April 2022 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle. Neben einer Sanierung unter energetischen, haus- und veranstaltungstechnischen Aspekten ist der Anbau von Räumen für eine Gastronomie und die Tourist-Information vorgesehen. Durch Nebenbestimmungen wurde unter anderem ein von der Beigeladenen vorgelegtes schalltechnisches Gutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Das Gebäude hält zu den Grundstücken der Klägerin einen Grenzabstand von 3 m ein. Wegen der Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen im Westen und im Osten sowie der Vorgaben zu Dachform und Dachneigung erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans.
Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diese Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 zurückgewiesen worden war, hat sie am 21. September 2022 Klage erhoben. Im Laufe der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte die Baugenehmigung um weitere, den Betrieb, die Anlieferung, die Lärmentwicklung und die Besucherzahl betreffende Beschränkungen ergänzt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 ergangenem Urteil abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne, da sich das Vorhaben der Beigeladenen im Gegensatz zu den Grundstücken der Klägerin in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet befinde. Selbst wenn man den Bebauungsplan als unwirksam ansehe, stelle sich die nähere Umgebung des Vorhabens nach den Ergebnissen der vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung als Mischgebiet dar. Auf eine Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung könne sich die Klägerin nicht berufen, da die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Nachbarschutz vermittelten und die Befreiung der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos sei. Auch ansonsten lasse das Vorhaben keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennen. Insbesondere gingen von dem Betrieb der Brunnenhalle keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, was Lärm und Gerüche angehe, auf die Anwesen der Klägerin aus.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt im Wesentlichen eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. Zudem erweise sich die Baugenehmigung als unbestimmt. Weiterhin liege eine sogenannte „maßgeschneiderte Baugenehmigung“ vor, da die Beachtung der vorgesehenen Nebenbestimmungen zum Lärmschutz nicht gewährleistet werden könne. Zudem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass ihr ein übergreifender Gebietserhaltungsanspruch zustehe, und die Schutzwürdigkeit ihrer Wohnbebauung unzutreffend beurteilt.