Sitzungstag: 22.04.2026
Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Wohnen am Kirchberg" in Zweibrücken
Sitzungssaal: E009
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Aktenzeichen: 8 C 10333/25.OVG
Beteiligte:
° N.N. (Rapräger RAe, Saarbrücken)
° Stadt Zweibrücken (RAe Birk und Partner, Stuttgart)Sachgebiet: Bebauungsplan (Normenkontrolle)
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Wohnen am Kirchberg“ der Stadt Zweibrücken.
Der Bebauungsplan überplant eine bisher für Obst- und Ackerbau genutzte Fläche im Nordosten des Stadtteils Ixheim und setzt dort ein Wohngebiet fest. Die Erschließung des Gebiets soll über die Verlängerung der Kirchbergstraße erfolgen.
Zwei der Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einem angrenzenden Gebiet; der dritte Antragsteller ist Eigentümer eines im Plangebiet liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Sie machen unter anderem geltend, der Bebauungsplan sei bereits wegen Verfahrens- und Formfehlern unwirksam. Darüber hinaus lägen materielle Mängel vor. Die Ausweisung eines weiteren Wohngebiets sei in Anbetracht rückläufiger Bevölkerungszahlen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Es sei auch eine Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung nicht erfolgt. Ferner fänden die Erfordernisse des Klimaschutzes keine ausreichende Berücksichtigung. Zudem trage die Abwägung den Belangen der Anwohner, von unzumutbarem Zu- und Abgangsverkehr verschont zu bleiben, nicht hinreichend Rechnung.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag im Einzelnen entgegen.
Sitzungstag: 20.05.2026
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der B 42 in der Ortsdurchfahrt Osterspai
- Sitzungssaal: E009
- Uhrzeit: 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 8 C 10792/25.OVG
- Beteiligte:
° N.N. (HSE Rechtsanwälte, Koblenz)
° Land Rheinland-Pfalz - Sachgebiet: straßenrechtliche Planfeststellung
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes betreffend den Ausbau der Bundesstraße Nr. 42 (B 42) in der Ortsdurchfahrt Osterspai.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Mai 2025 hat der Beklagte den Ausbau der B 42 in der Ortsdurchfahrt Osterspai planfestgestellt. Neben der Sanierung der bestehenden Mängel des Fahrbahnaufbaus sieht die Planung dabei unter anderem die Anlegung eines 2,50 m breiten rheinseitigen Radwegs vor.
Die Kläger sind Eigentümer zweier von der geplanten Maßnahme betroffener Grundstücke, welche sie derzeit an den Betreiber eines Verkaufsstandes verpachten. Die klägerischen Grundstücke sollen im Zuge der Ausbaumaßnahme dauerhaft bzw. temporär in Anspruch genommen werden, wodurch es unter anderem zu einem dauerhaften Wegfall des derzeit betriebenen Verkaufsstandes käme.
Zur Begründung der gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits an formellen Mängeln. Bereits das Anhörungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Planauslegung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Ihnen sei zugesagt worden, dass sie über wesentliche Verfahrensschritte des Planfeststellungsverfahrens persönlich informiert würden. Dies sei nicht geschehen, stattdessen sei die Auslegung nur in den amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Loreley bekannt gemacht worden.
Der Planfeststellungsbeschluss leide darüber hinaus auch an materiellen Fehlern. Der Beklagte habe in Betracht kommende Alternativplanungen, durch welche eine Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke vermieden bzw. minimiert werden könne, nicht hinreichend berücksichtigt. Hinzu komme, dass der Wegfall des Verkaufsstandes für die Kläger mit existenzbedrohenden wirtschaftlichen Einbußen verbunden sei. Diesen Gesichtspunkt habe der Beklagte nur unzureichend berücksichtigt, weshalb sich die fachplanerische Abwägungsentscheidung als fehlerhaft darstelle.
Der Beklagte tritt der Klage in sämtlichen Punkten entgegen.