BundesverfassungsgerichtBeschluss vom 14. Februar 2007, NJW-RR 2007, 1073 [1074]Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.
Am 26. Juli 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten. Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
Neben der außergerichtlichen einvernehmlichen Konfliktlösung besteht von Gesetzes wegen auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Konfliktlösung vor einem Güterichter.
Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Das Gesetz eröffnet damit der gerichtlichen Konfliktbeilegung eine größtmögliche Methodenfreiheit. In der Vergangenheit hat sich insbesondere die Konfliktlösung durch die Mediation bewährt.
Wird diese Methode von dem Güterichter und den Beteiligten gewählt, wird zur Information auf folgendes hingewiesen:
Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem die Beteiligten versuchen, den Konflikt mit Blick auf ihre individuellen Interessen und Bedürfnisse selbst verbindlich zu lösen.
Dabei kann sie der Güterichter unterstützen. Er hat in dem anhängigen Rechtsstreit keine Entscheidungsbefugnis.
Der Güterichter hilft den Beteiligten als allparteilicher Dritter, unter Einsatz der von ihm erlernten Mediationsmethode und unter Lenkung des Prozesses der Konflikt-beilegung, eine Lösung der Probleme eigenverantwortlich und zukunftsorientiert zu erarbeiten. Im Mittelpunkt dieses Konfliktbeilegungsverfahrens stehen nicht die Erfolgsaussichten in dem Rechtsstreit, sondern die jeweiligen Interessen und die zukunftsorientierte Lösungssuche. Der Güterichter fördert den Sinn der Beteiligten für ihre Verantwortlichkeit und ihre Autonomie sowie die Bereitschaft, den anderen zu verstehen und sich aufeinander einzulassen. Dazu führt und strukturiert er die Verhandlung und achtet auf die Einhaltung gegenseitigen Respekts sowie auf eine ausreichende Informiertheit der Beteiligten. Auf diese Weise ist es möglich, eine dauerhafte, zukunftsorientierte Lösung zu finden, die von den Beteiligten akzeptiert wird.
Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich.
Die Mediationsmethode ist in nahezu allen Rechtsgebieten geeignet. Insbesondere hat sie sich in Rechtsstreitigkeiten bewährt, die persönliche Dauerbeziehungen (z.B. Beamten- und Nachbarschaftsverhältnisse) betreffen. In manchen Konfliktsituationen, vor allem wenn sie von emotionalen Spannungen geprägt sind, helfen gegenseitiges strukturiertes Zuhören und Aussprechen der wahren Interessen besser als eine öffentliche Gerichtsverhandlung.
Jeder Beteiligte kann jederzeit in das streitige Gerichtsverfahren zurückkehren.
Alle Beteiligten haben stets die Möglichkeit, bei Gericht eine Güteverhandlung anzuregen. Sie können mit dem Güterichter die Mediationsmethode vereinbaren.
Unser Güterichter
Richter am Oberverwaltungsgericht
Winfred Porz