| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig

Pressemitteilung Nr. 13/2018

Die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit unterliegt nach dem rhein­land-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Mai 2014 schlossen der antragstellende Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über „Tele­arbeit“, die für die Bediensteten der Dienstleistungs­zentren Ländlicher Raum Voraus­setzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit regelt. Hierunter ver­steht die Dienstvereinbarung die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Ver­wendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Ein Anspruch auf Teilnahme an der alternieren­den Telearbeit besteht nach der Dienstvereinbarung nicht. Die Dienststelle trifft nach Beteiligung des Bezirks­personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirks­vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit und schließt im positiven Fall eine Individual­vereinbarung mit dem Beschäftigten ab. Nachdem das Ministerium für Wirtschaft, Ver­kehr, Landwirtschaft und Weinbau in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Gewährung bzw. Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall – anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle – nicht mitbestimmungspflichtig sei, leitete der Antragsteller daraufhin ein personalvertretungs­rechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht Mainz ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.

Einen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand sehe das Landespersonal­vertre­tungsgesetz für die Ablehnung alternierender Telearbeit nicht vor. Ein Mitbestimmungs­recht könne auch nicht aus der im Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – normierten sogenannten Allzuständig­keit des Personalrats hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundes­verwaltungsgerichts setze dies nämlich voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielskatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. Dies sei bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der „Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäfti­gung“ nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar.


Beschluss vom 4. April 2018, Aktenzeichen: 5 A 10062/18.OVG

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