Die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit unterliegt nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Mai 2014 schlossen der antragstellende Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über „Telearbeit“, die für die Bediensteten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Voraussetzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit regelt. Hierunter versteht die Dienstvereinbarung die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Ein Anspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit besteht nach der Dienstvereinbarung nicht. Die Dienststelle trifft nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit und schließt im positiven Fall eine Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten ab. Nachdem das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Gewährung bzw. Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall – anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle – nicht mitbestimmungspflichtig sei, leitete der Antragsteller daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht Mainz ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.
Einen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand sehe das Landespersonalvertretungsgesetz für die Ablehnung alternierender Telearbeit nicht vor. Ein Mitbestimmungsrecht könne auch nicht aus der im Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – normierten sogenannten Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze dies nämlich voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielskatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. Dies sei bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der „Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung“ nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar.
Beschluss vom 4. April 2018, Aktenzeichen: 5 A 10062/18.OVG