Die Ausweisung eines staatenlosen Palästinensers, der Propaganda islamistischer terroristischer Vereinigungen im Internet verbreitet hatte, ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 1986 in Syrien geborene Kläger, der staatenloser Palästinenser ist, wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 2013 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen sowie wegen Gewaltdarstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte er in den Jahren 2007 bis 2009 Video- und Textbotschaften von Al-Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen im Internet verbreitet. Er gründete selbst im Internet ein Forum, das sich 2008 zu einem bedeutenden Medium zur Verbreitung islamistischer Dschihad-Propaganda im deutschsprachigen Raum entwickelte. Dort wurden u.a. die Attentäter vom 11. September 2001 als vorbildliche Märtyrer beschrieben und Anschläge auf der ganzen Welt befürwortet. Das Oberlandesgericht setzte im Jahr 2014 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und ging dabei von einer rückhaltlosen Distanzierung des Klägers von seinem früheren Verhalten aus. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wies ihn der beklagte Westerwaldkreis aus. Seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Das Berufungsverfahren ruhte während der Dauer des vom Kläger betriebenen Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 21. Juli 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass ein Abschiebungsverbot wegen der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des palästinensisch-stämmigen Klägers in Syrien bestehe.
Das Oberverwaltungsgericht wies seine Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Das öffentliche Ausweisungsinteresse wiege besonders schwer, wenn der Ausländer – wie hier der Kläger – wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Demgegenüber seien die Interessen des Klägers nachrangig. Seine Ausweisung sei bereits durch generalpräventive Erwägungen gerechtfertigt. Ausländer sollten von der Begehung entsprechender Straftaten gegen die öffentliche Ordnung mit Blick auf die – unabhängig von der Strafverfolgung – erheblichen Nachteile abgeschreckt werden. Dabei sei zwar auch zu berücksichtigen, dass er wegen eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Juli 2017 festgestellten Abschiebungsverbots nicht nach Syrien abgeschoben werden könne, seine Ausweisung also nicht auch seine tatsächliche Ausreise zur Folge habe. Die Ausweisung verliere aber dadurch nicht ihren generalpräventiven Charakter. Sie bewirke insbesondere, dass dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 5. April 2018, Aktenzeichen: 7 A 11529/17.OVG