Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Studentenwohnheims mit Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich ist rechtswidrig, weil die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für einen Nachbarn führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im November 2015 erteilte die beklagte Stadt Koblenz dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Studentenwohnheims mit 108 Appartements und 68 Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar hieran angrenzenden Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auf ihre Klage hob das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung auf. Die hiergegen von der beklagten Stadt und dem Beigeladenen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigten Stellplätze führten nach Anzahl, Lage und Zuwegung zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Kläger. Von den 68 genehmigten Stellplätzen seien insgesamt 45 (24 Tiefgaragenstellplätze und 21 oberirdische Stellplätze) über eine Zufahrt zu erreichen, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Kläger verlaufe. Bereits aufgrund der 9 hiervon im vorderen Bereich des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze, die zwischen 5 und 25 Meter vom Wohngrundstück der Kläger entfernt lägen, ergäben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme. Zudem werde mit den im mittleren und hinteren Grundstücksbereich gelegenen 36 Stellplätzen – jedenfalls hinsichtlich der Nachtstunden – in den rückwärtigen Ruhebereich des klägerischen Wohngrundstücks eingegriffen. Das erhebliche Störungspotenzial der genehmigten Stellplätze werde verschärft durch die Lage der Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze der Kläger in einer Länge von ca. 40 bis 80 Metern. Der Beigeladene habe es im Übrigen in der Hand, die nach der Landesbauordnung notwendigen Stellplätze für die planungsrechtlich an sich nicht zu beanstandende Errichtung des Studentenwohnheims auf seinem Grundstück anderweitig nachzuweisen, etwa durch eine Erweiterung der vorgesehenen Tiefgaragenplätze. Zudem bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Teil der notwendigen Stellplätze auf anderen Grundstücken nachzuweisen.
Urteil vom 23. Mai 2019, Aktenzeichen: 1 A 11371/18.OVG