| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Bebauungsplan „Quartier Alte Brauerei“ der Stadt Zweibrücken unwirksam

Pressemitteilung Nr. 4/2021

Der Bebauungsplan „Quartier Alte Brauerei“ der Stadt Zweibrücken, dessen Geltungs­bereich das Betriebsgelände einer ehemaligen Brauerei sowie einen Teil einer angren­zenden, inzwischen gerodeten Waldfläche umfasst und hierfür vier „sonstige Sonder­gebiete“ mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen“ festsetzt, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Vor Einleitung des Planaufstellungsverfahrens erwarb ein Investor das Betriebs­gelände der ehemaligen Brauerei sowie sich anschließender Frei­flächen mit dem Ziel der Ent­wicklung eines städtebaulichen Projekts mit einem Nutzungsmix aus Seniorenwohn­heim, betreutem und allgemeinem Wohnen, Hotel und ergänzenden Einzelhandels- und sonstigen Dienstleistungsangeboten. Der Zweibrücker Stadtrat beschloss Anfang 2019 die Aufstellung eines Bebauungsplans als Angebotsplan; der im September 2019 beschlossene Bebauungsplan „Quartier Alte Brauerei“ setzte die o.a. Sondergebiete fest.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen­den Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und an die Parkstraße angrenzt, die ihrerseits an dem Plangebiet entlangführt. Sie stellten gegen den genannten Bebau­ungsplan einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, diesen für unwirksam zu erklären. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan treffe Festsetzungen, die unzulässig seien. Außerdem sei er abwägungsfehlerhaft ergangen, weil er weit­gehend auf Regelungen verzichte mit der Folge, dass die erforderliche Konfliktbewältigung im Hinblick auf die Verkehrslärmproblematik nicht erfolgt sei.

Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Er verstoße mit der Festsetzung von vier „sonstigen Sondergebieten“ mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen“ gegen § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach als „sonstige Sondergebiete“ nur solche Gebiete festgesetzt werden dürften, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unter­schieden. Mit dieser Vorschrift solle sichergestellt werden, dass Sondergebietsfestsetzungen nicht zu einer Umgehung des grundsätz­lichen Typen­zwangs der Baunutzungsverordnung, der auch Ausfluss einer sachgerech­ten Inhaltsbestimmung des Eigentums sei, führten. Für den hier vorgesehenen „Nut­zungsmix“ stünden Baugebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zur Verfügung; die in den festgesetzten Sondergebieten zugelassenen Nutzungsarten wären jedenfalls in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder auch in einem urbanen Gebiet (§ 6a BauNVO) zulässig.

Ob der Bebauungsplan darüber hinaus auch an Abwägungsmängeln leide, könne danach im Ergebnis offenbleiben. Es bestünden allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die dem angefochtenen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung fehlerhaft sei. Zwar sei die Entscheidung der Antragsgegnerin für das Instrument eines sog. Angebotsplans grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde sei, auch wenn sie mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhaben­trägers planungsrechtlich ermöglichen wolle, nicht gezwungen, einen sog. vorhabenbezogenen Bebauungsplanmit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers und dem Gebot zur Aufhebung des Bebauungsplans bei Nicht­durchführung des Projekts – auf­zustellen. Jedoch dürfe sich der Plangeber bei Ausnutzung dieser Planungsform und Freiheit nicht in konzeptionelle Widersprüche verstricken und sich selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal auf dessen Pro­jektbezug berufen. Es spreche viel dafür, dass der vorliegende Bebauungsplan an einem solchen konzeptionellen Widerspruch leide, weil in der Planbegründung, im Umwelt­bericht und in der Abwägungstabelle wechselnd mal auf den Angebotscharak­ter, mal auf die Projektstudie des Investors abgestellt werde.
 

Urteil vom 12. Januar 2021, Aktenzeichen: 8 C 10362/20.OVG            

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