Der Bebauungsplan der Gemeinde Bobenheim-Roxheim „Silbersee - Teilbereich Scharrau/Badestrand“, mit dem ein Teilbereich des im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Silbersees überplant wird, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem heute verkündeten Urteil.
Der Silbersee ist ein künstliches, seit den 1930-er Jahren durch Auskiesung in einer ehemaligen Rheinschleife entstandenes Gewässer; der gesamte See sowie Teile der unmittelbar angrenzenden Landflächen sind in einem europäischen Vogelschutzgebiet sowie teilweise in einem FFH-Gebiet gelegen. Mit dem genannten Bebauungsplan sollen die planerischen Grundlagen für künftige bauliche und sonstige Nutzungsmöglichkeiten nach der sich abzeichnenden Beendigung der Kiesgewinnung geschaffen werden, u. a. für den Neubau eines Hotels mit 120 Zimmern auf der Halbinsel Scharrau, eines Gastronomiegebäudes am Badestrand am Südufer sowie von baulichen Anlagen für den Wassersport, jeweils mit Zuwegungen und Parkplätzen. Eine im Planaufstellungsverfahren durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Schutzgüter des Vogelschutz- und des FFH-Gebietes unter Berücksichtigung empfohlener Schutzmaßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt würden.
Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) stellte gegen den genannten Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, diesen für unwirksam zu erklären. Er machte im Wesentlichen geltend, der Vollzug des Bebauungsplans führe zu erheblichen Beeinträchtigungen sowohl des Vogelschutzgebietes als auch des FFH-Gebietes; die Störwirkungen der ermöglichten baulichen, verkehrlichen und touristischen Nutzungen seien erheblich unterschätzt worden. Der Bebauungsplan sei auch mit dem Artenschutzrecht im Hinblick auf Amphibien und Reptilien nicht vereinbar. Die Antragsgegnerin wandte demgegenüber insbesondere ein, es müssten auch die positiven Auswirkungen der Stilllegung des Kieswerks und weiterer, unabhängig vom Bebauungsplan durchgeführter oder geplanter Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Entgegen der Einschätzung der im Planaufstellungsverfahren erstellten Verträglichkeitsuntersuchung könne nicht mit dem europarechtlich gebotenen Maßstab der Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes führen werden. In der Verträglichkeitsprüfung seien jedenfalls die mittelbaren Störwirkungen der zugelassenen baulichen und touristischen Nutzungen in den landesweit bedeutsamen Lebensräumen der streng geschützten Vogelarten unzureichend untersucht bzw. in ihrem Ausmaß unterschätzt worden. Von entscheidender Bedeutung sei insoweit die Zunahme von Störungen, die aufgrund der zugelassenen Hotel-, Gastronomie- und sonstigen Freizeitnutzungen in dem durch ähnliche Störungen bereits stark vorbelasteten Schutzgebiet zusätzlich zu erwarten seien. Dies betreffe namentlich planbedingte Störungen durch zusätzliche Nutzer des Rundwegs um den Silbersee, der nahe an besonders sensiblen Bereichen des Ostufers des Silbersees und des Hinteren Roxheimer Altrheins vorbeführe. Nach einer im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Untersuchung sei allein in der Wintersaison mit einer Minderung der Lebensqualität für Rast- und Wintervögel durch planbedingte Störungen in einem Ausmaß zu rechnen, das im ungünstigsten Fall einer direkten Inanspruchnahme von 12,74 ha der Lebensstättenflächen entspreche. Dies werde von den Gutachtern für sich genommen als eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets bewertet. Ob es darüber hinaus auch in der Sommersaison zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Brutvögeln komme, sei zu Unrecht nicht untersucht worden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin werde die von ihr selbst bejahte erhebliche Störwirkung schon für die Rast- und Wintervögel nicht durch Positiveffekte infolge der Beendigung des Kieswerkbetriebs aufgewogen. Denn die Verträglichkeitsprüfung beruhe auf einem Vergleich zwischen dem Umweltzustand, der bei Verwirklichung der im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen zu erwarten sei, mit dem Zustand, der ohne die Verwirklichung des Plans bestehen werde. Bei diesem Vergleich könnten die sich durch die Einstellung des Kieswerkbetriebs ergebenden Verbesserungen des Umweltzustands am Silbersee nicht zum Ausgleich der bei Verwirklichung des Bebauungsplans hinzukommenden erheblichen Störwirkungen angerechnet werden. Denn der Bebauungsplan sei gerade für die Zeit nach Beendigung des Kieswerkbetriebs aufgestellt worden. Positive Wirkungen, die unabhängig vom Bebauungsplan „sowieso“ eintreten würden oder – wie bei der „Ochsenlache“ – schon eingetreten seien, könnten dem Bebauungsplan nicht zugutegehalten werden. Dies widerspräche den Vorgaben für die bauleitplanerische Umweltprüfung nach Anlage 1 zum BauGB. Danach sei die voraussichtliche - eventuell auch positive - Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung im Rahmen der Bestandsaufnahme des vorherigen Umweltzustands (Basisszenario) zu berücksichtigen und nicht bei der Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung.
Der Verstoß gegen die Anforderungen des europäischen Vogelgebietsschutzrechts führe bereits zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob der Bebauungsplan im Übrigen mit höherrangigem Recht, etwa mit dem FFH-Gebietsschutz- und dem Artenschutzrecht, im Einklang stehe, könne danach offenbleiben.
Urteil vom 27. Mai 2020, Aktenzeichen: 8 C 11400/18.OVG