| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Demonstration in Ingelheim unter Auflagen zulässig

Pressemitteilung Nr. 21/2020

Die für Samstag, den 15. August 2020 von einem Mitglied der Partei „Die Rechte“ angemeldete Versammlung in Ingelheim darf unter Auflagen durchgeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller meldete für den genannten Tag eine Versammlung mit dem Thema „Mord verjährt nicht, gebt die Akte frei! Recht statt Rache!“ in Ingelheim an und erklärte auf Nachfrage der Stadt Ingelheim, es gehe bei der angemeldeten Versammlung nur um das Thema der Freigabe der Akte von Rudolf Heß und um die Aufklärung seines Todes, nicht um die Glorifizierung seiner Person. Mit Bescheid vom 5. August 2020 verbot die Stadt die angemeldete Versammlung. Sie begründete das Verbot damit, es bestehe eine un­mittelbare Gefahr dafür, dass im Rahmen der Durchführung der ange­meldeten Ver­sammlung der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 4 StGB verwirk­licht werde. Es drohe eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Will­kür­herrschaft im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB durch eine mit der Versammlung beab­sichtigte Glorifizierung von Rudolf Heß. Sie stützte diese Annahme insbesondere auf den Inhalt mehrerer Lieder, die laut Anmeldung im Rahmen der Versammlung gespielt werden sollten und in deren Texten Rudolf Heß unter anderem als Held und Vorbild bezeichnet wird.

Auf den Eilantrag des Antragstellers ordnete das Verwaltungsgericht Mainz die auf­schiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung unter Auflagen an. Es untersagte das Abspielen und Singen derjenigen vom Antragsteller bei der Anmeldung angegebenen Lieder, die Elemente der Glorifizierung von Rudolf Heß ent­hielten, und ordnete an, dass Versammlungsreden, Sprechchöre, Parolen auf Transpa­renten und Trag­schildern betreffend die Person Rudolf Heß inhaltlich auf die Umstände seines Todes sowie die Freigabe seiner Akte beschränkt werden. Die hiergegen von der Stadt eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Verbotsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2020 unter Auflagen wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin sei allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft konkludent auch durch eine glorifizierende Ehrung einer histori­schen Person wie Rudolf Heß erfolgen könne, wenn sie sich nicht auf Teilaspekte seiner Person oder seines Handelns beschränke, sondern gerade seiner Eigenschaft als füh­render Nationalsozialist und „Stellvertre­ter des Führers“ gelte. Der Antragsgegnerin sei auch einzuräumen, dass die von ihr angeführten tatsächlichen Umstände für eine mit der Versammlung beabsichtigte Glorifizierung von Rudolf Heß als Symbolfigur des Nationalsozialismus nicht nur auf Mutmaßungen beruhten. Dies gelte jedenfalls für den Inhalt mehrerer Lieder, die laut Anmeldung bei der Versammlung gespielt werden soll­ten.

Ein Verbot der ange­meldeten Versammlung sei aber jedenfalls unverhältnismäßig, wie das Verwaltungs­gericht insoweit zutreffend entschieden habe, weil der Gefahr der Ver­wirklichung des Tatbestands der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 4 StGB durch die Erteilung von versammlungseinschränkenden Auflagen begegnet werden könne. Ent­sprechende Auflagen habe das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss angeordnet und hätten so auch von der Antragsgegnerin nach dem Versammlungs­gesetz verfügt werden können. Mit den genannten Auflagen, die das Abspielen und Singen glorifizierender Lied­texte untersagten und sonstige Wortbeiträge inhaltlich auf die Aufklärung des Todes von Rudolf Heß und die Freigabe seiner Akte beschränkten, seien keine hinreichen­den tatsächlichen Anhaltspunkte für eine von der Versammlung beabsichtigte Glorifizierung von Rudolf Heß und einer dadurch verwirklichten Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mehr ersichtlich. Durch die Beschränkung auf die genannten Teilaspekte der Person von Rudolf Heß sei eine Billi­gung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkür­herrschaft im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB nicht zu befürchten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es für die versammlungsrechtliche Gefah­renprognose darauf ankomme, welche Bedeutung die Versammlung ihrem äußeren Erscheinungsbild und Erklärungswert nach haben werde. Demjenigen, der sich in einer die Rechtsgüter anderer nicht beeinträchtigenden Weise äußere, könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine eigentliche Meinung eine andere sei und er allein zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung davon abgesehen habe, diese deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Schließlich sei die Erteilung der genannten Auflagen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dadurch der Charakter der Veranstaltung unzulässig verändert würde. Der Antragsteller und sein Mitanmelder hätten im Rahmen des Kooperationsgesprächs mit der Antragsgegnerin am 4. August 2020 angegeben, dass es bei der angemeldeten Versammlung um die Aufklärung des Todes von Rudolf Heß sowie die Freigabe seiner Akte gehe. Insoweit handele es sich bei den genannten Auflagen zu den Liedern und den Wortbeiträgen lediglich um eine Beschränkung auf das vom Antragsteller selbst angegebene Thema der angemeldeten Versamm­lung und nicht um eine Veränderung des von ihm selbst definierten Inhalts. Außerdem würde es sich bei den genannten Auflagen zu den Liedtexten und Wort­beiträgen allenfalls um eine Begrenzung des vom Antragsteller beabsichtigten Inhalts der Versammlung im Sinne eines „Weniger“ handeln und nicht – wie von der Antrags­gegnerin geltend gemacht – um eine Veränderung des Inhalts im Sinne einer den Charakter ändernden Neuausrichtung der Versammlung.


Beschluss vom 13. August 2020, Aktenzeichen: 7 B 10947/20.OVG

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