Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) darf den Anstellungsvertrag mit dem im Dezember 2017 von der Versammlung gewählten Bewerber abschließen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines weiteren Bewerbers blieb, wie schon in der Vorinstanz, auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz (OVG) erfolglos. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das OVG die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zurückgewiesen und dessen Entscheidung damit bestätigt.
Die Amtszeit der bisherigen Direktorin der LMK endet mit Ablauf des 31. März 2018. Zur Vorbereitung der Auswahl eines Nachfolgers beschloss die Versammlung der LMK daher am 4. September 2017, eine Findungskommission unter der Leitung des Vorsitzenden der Versammlung zu bilden. Eine formale Ausschreibung der Stelle erfolgte nicht. Der Antragsteller bewarb sich gleichwohl auf die Stelle. Nach Information über den Sachstand und die Bewerberlage empfahl die Findungskommission der Versammlung die Wahl des am 4. Dezember 2017 letztlich auch gewählten Bewerbers. Die Bewerbung des Antragstellers blieb demgegenüber erfolglos; da er weder von der Findungskommission noch von einem Mitglied der Versammlung zur Wahl vorgeschlagen worden war, wurde über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht abgestimmt.
Hiergegen suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, der LMK im Wege des Eilrechtsschutzes zu untersagen, die Stelle des Direktors mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen, solange nicht über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Auswahlverfahren sei nicht fehlerfrei abgelaufen. Insbesondere sei die Direktorenstelle nicht ausgeschrieben worden. Er würde dadurch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Chancengleichheit verletzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag – ebenso wie den eines weiteren Bewerbers – ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/18 des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße).
Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers heute zurück. Das Verfahren der Besetzung der Direktorenstelle bei der LMK sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend und überzeugend auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass es sich bei der Stelle des Direktors der LMK zwar um ein öffentliches Amt im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung handele. Aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Stelle, insbesondere wegen der – letztlich notwendig den Anforderungen der Rundfunkfreiheit Rechnung tragenden – speziellen Organisations- und Verfahrensregeln der Landesmedienanstalt, werde der Bewerbungsverfahrensanspruch aber eingeschränkt. Durch das Verfahren der Wahl in der pluralistisch zusammengesetzten Versammlung sollten, vergleichbar wie bei der Bundesrichterwahl bzw. in kommunalen Vertretungen bei der Wahl der Beigeordneten, wo die verschiedenen politischen Kräfte in einem Wahlakt ausbalanciert werden, die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen eingebunden und deren Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Die staatsferne, pluralistisch angelegte Konstruktion der Landesmedienanstalten und damit letztlich die Selbstorganisation der Rundfunkfreiheit setze sich in den Bestimmungen über die Wahl des Direktors konsequent fort. Die Wahl des Direktors durch ein pluralistisch besetztes Gremium sichere auf anstaltsorganisatorischer Ebene das verfassungsrechtlich vorgegebene Strukturprinzip der Staatsferne des Rundfunks. Dem derart grundrechtlich vorgeprägten Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung der Versammlung der LMK an die Grundsätze der Bestenauslese nicht ausreichend Rechnung. Der Wahlakt unterliege als solcher deshalb keiner gerichtlichen Kontrolle und bedürfe im Ergebnis auch keiner Begründung. Dies folge nicht zuletzt aus dem Wesen der Wahl als einer rechtlich nur sehr begrenzt determinierten Entscheidung, wer im Rahmen des ohnehin weiten Beurteilungsspielraums die oder der Beste ist und die sich damit offener als ein rein verwaltungsmäßiges Auswahlverfahren darstelle. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung habe sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte, soweit sie die Bestenauslese sicherstellten, Beachtung gefunden hätten. Hierzu gehöre auch, zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, ob unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien und ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Wahlamt erfülle. Es gälten für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung daher notwendig „reduzierte Kontrollmaßstäbe“. Die LMK sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Übrigen ganz weitgehend frei darin, wie sie das Besetzungsverfahren gestalte. Der Versammlung komme insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine umfassende Geschäftsordnungs- und Verfahrensautonomie zu, und zwar auch bereits in der Vorbereitungsphase der Stellenbesetzung. Da weder gesetzliche Regelungen des Landesmediengesetzes noch satzungsrechtliche Bestimmungen der LMK eine Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle vorschrieben, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, habe diese unterbleiben dürfen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich unmittelbar aus dem Grundgesetz eine allgemeine Ausschreibungspflicht nämlich nicht herleiten. Dem Antragsteller sei zwar zuzugestehen, dass eine solche allgemeine Ausschreibung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse potentieller Bewerber vorzugswürdig sein möge. Vorliegend gehe es allerdings allein um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der LMK durchgeführten Verfahrens und nicht um dessen „Optimierung“ im Sinne der Vorstellungen des Antragstellers. Auch die Einsetzung der Findungskommission durch eine autonome Entscheidung der Versammlung der LMK und ihre Arbeit zur Vorbereitung der Wahlentscheidung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller irre, wenn er meine, die Findungskommission sei verpflichtet gewesen, der Versammlung personelle „Alternativen“ zu dem gewählten Bewerber „vorzuschlagen“. Die Findungskommission habe der Versammlung die Bewerbung des Antragstellers auch keineswegs vorenthalten. Sie habe ihn lediglich nicht zur Wahl vorgeschlagen wie im Übrigen auch kein Mitglied der Versammlung einen zusätzlichen Wahlvorschlag gemacht habe. Dies aber sei die Voraussetzung dafür, dass die Bewerbung einer formalen Abstimmung zugeführt werde. Die Versammlung habe die Bewerbung des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen. Mehr könne er nicht verlangen. Aus dem gleichen Grund liege auch in dem Umstand, dass der Antragsteller sich anders als der ausgewählte Bewerber der Versammlung nicht habe „präsentieren“ dürften, keine gleichheitswidrige, ungerechtfertigte Benachteiligung. Zum einen hätten seine schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Versammlung der LMK vorgelegen und zum anderen sei seine persönliche Vorstellung seitens der Versammlung auch auf dieser Grundlage nicht gewünscht worden, worin die mangelnde Unterstützung für seine Bewerbung deutlich zum Ausdruck komme. Solange es daher wie vorliegend an einem Vorschlag zur Wahl fehle, sei der Umstand, dass der Antragsteller, anders als der ausgewählte Bewerber, nicht die Möglichkeit zu einer persönlichen Vorstellung vor den Mitgliedern der Versammlung gehabt habe, rechtlich nicht zu beanstanden.
Anders als das Verwaltungsgericht wies das Oberverwaltungsgericht den Antrag zusätzlich auch deshalb zurück, weil er bereits unzulässig sei. Der vorläufige Rechtsschutz dürfe nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers um ein öffentliches Amt gewähre diesem namentlich kein Recht, einen missliebigen Konkurrenten lediglich zu verhindern, ohne selbst das Amt anzustreben, namentlich wenn es an der Ernsthaftigkeit der eigenen Bewerbung des Antragstellers fehle und er tatsächlich andere Zwecke verfolge. Dies sei im Hinblick auf die Bewerbung des Antragstellers der Fall. Bereits sein Bewerbungsschreiben vom 20. November 2017, das sich hauptsächlich damit befasse, den Mitbewerber herabzusetzen und in grotesk übersteigerter Form angebliche eigene Vorzüge hervorzuheben (Wörtlich heißt es dort u.a.: [...] „bin ich in der Pfalz geboren und aufgewachsen, wo ich zwischen 1972 und 1996 den dortigen Rundfunk konsumiert habe [...] fungierte ich u.a. Anfang der 1990er Jahre als Chefredakteur der Schülerzeitung [...] auch künstlerisch bin ich vielseitig interessiert [...] lasse ich mich nicht mit Täuschungen und Plagiaten erwischen [Täuschungen begehe ich allerdings auch nur in meiner Eigenschaft als Hobby-Zauberkünstler]“), lege dies nahe. Endgültig augenscheinlich werde die mangelnde Ernstlichkeit durch das Schreiben an den Vorsitzenden der Versammlung der LMK vom 1. Dezember 2017, in dem der Antragsteller das von der LMK durchgeführte Findungsverfahren drastisch kritisiere und u.a. darauf hinweise, dass er sich „als guter Demokrat“ den Mitgliedern der Versammlung als eine „konstruktive Alternative“ zum Beigeladenen anbiete und er sich „für das Monatsgehalt von rund 10.000,00 € [...] auch das Programm von SAT.1 zumindest auszugsweise ansehen“ würde, wobei allerdings dann „auch ein 13. Monatsgehalt und ein Dienstwagen drin sein“ sollten, um sodann „individuell für [die] jeweilige gesellschaftliche Gruppe“ seine „Qualitäten“ darzulegen, da „es in der Politik nicht auf Inhalte, sondern auf Identifikation“ ankomme und damit man „nicht erst den Verfassungsschutz für Informationen über ihn bemühen“ müsse. Diese Ausführungen habe der Antragsteller zusätzlich über seinen Blog verbreitet, in dem er darüber hinaus am 8. Dezember 2017 kundgetan habe, dass er über den mangelnden Erfolg seiner Bewerbung „allerdings alles andere als unglücklich“ sei, da zwar „ein Salär von 10.000,00 €/Monat für einen eher lockeren Job nicht zu verachten“ sei, er aber „die Leitung einer Papiertigerbehörde nicht als Herausforderung“ sehe. Er habe am 20. November 2017 „formal“ für die Position kandidiert.
Beschluss vom 29. März 2018, Aktenzeichen 2 B 10272/18.OVG