| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Eilantrag gegen Besetzung der Stelle des LMK-Direktors auch in zweiter Instanz erfolglos

Pressemitteilung Nr. 9/2018

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) darf den Anstellungsvertrag mit dem im Dezember 2017 von der Versammlung gewählten Bewerber abschließen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines weiteren Bewerbers blieb, wie schon in der Vorinstanz, auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz (OVG) erfolg­los. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das OVG die Beschwerde gegen den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Wein­straße zurückgewiesen und dessen Entscheidung damit bestätigt.

Die Amtszeit der bisherigen Direktorin der LMK endet mit Ablauf des 31. März 2018. Zur Vorbereitung der Auswahl eines Nachfolgers beschloss die Versammlung der LMK daher am 4. September 2017, eine Findungskommission unter der Leitung des Vor­sit­zenden der Versammlung zu bilden. Eine formale Ausschreibung der Stelle erfolgte nicht. Der Antragsteller bewarb sich gleichwohl auf die Stelle. Nach Information über den Sachstand und die Bewerberlage empfahl die Findungskommission der Versamm­lung die Wahl des am 4. Dezember 2017 letztlich auch gewählten Bewerbers. Die Bewerbung des Antragstel­lers blieb demgegenüber erfolglos; da er weder von der Findungs­kommission noch von einem Mitglied der Versammlung zur Wahl vorgeschla­gen worden war, wurde über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht abgestimmt.

Hiergegen suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Wein­straße um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, der LMK im Wege des Eil­rechtsschutzes zu untersagen, die Stelle des Direktors mit dem ausgewählten Bewer­ber zu besetzen, solange nicht über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschie­den sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Auswahlverfahren sei nicht fehlerfrei abgelaufen. Insbesondere sei die Direktorenstelle nicht ausgeschrie­ben worden. Er würde dadurch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Chancen­gleichheit verletzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag – ebenso wie den eines weiteren Bewerbers – ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/18 des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße).

Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antrag­stellers heute zurück. Das Verfahren der Besetzung der Direktorenstelle bei der LMK sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend und über­zeu­gend auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass es sich bei der Stelle des Direktors der LMK zwar um ein öffentliches Amt im Bereich der mittelbaren Staats­verwaltung handele. Aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Stelle, insbesondere wegen der – letztlich notwendig den Anforderungen der Rundfunkfreiheit Rechnung trag­enden – speziellen Organisations- und Verfahrensregeln der Landes­medienanstalt, werde der Bewerbungsverfahrens­anspruch aber einge­schränkt. Durch das Verfahren der Wahl in der pluralistisch zusammen­gesetzten Ver­sammlung sollten, vergleichbar wie bei der Bundesrichterwahl bzw. in kommunalen Ver­tretungen bei der Wahl der Beigeordneten, wo die verschiedenen politischen Kräfte in einem Wahlakt ausbalanciert werden, die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen ein­gebunden und deren Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Die staatsferne, pluralistisch angelegte Konstruktion der Landesmedienanstalten und damit letztlich die Selbstorga­nisation der Rundfunkfreiheit setze sich in den Bestimmungen über die Wahl des Direk­tors konse­quent fort. Die Wahl des Direktors durch ein pluralistisch besetztes Gremium sichere auf anstalts­organisatorischer Ebene das verfassungsrechtlich vorgegebene Struktur­prinzip der Staatsferne des Rundfunks. Dem derart grundrechtlich vorgeprägten Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung der Ver­sammlung der LMK an die Grundsätze der Bestenauslese nicht ausreichend Rechnung. Der Wahlakt unter­liege als solcher deshalb keiner gericht­lichen Kontrolle und bedürfe im Ergebnis auch keiner Begrün­dung. Dies folge nicht zuletzt aus dem Wesen der Wahl als einer rechtlich nur sehr begrenzt determinierten Ent­scheidung, wer im Rahmen des ohnehin weiten Beurtei­lungsspielraums die oder der Beste ist und die sich damit offener als ein rein verwal­tungsmäßiges Auswahlverfahren darstelle. Die gerichtliche Kontrolle der Aus­wahlent­scheidung habe sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahl­entscheidung vorausgehenden Verfahrens­schritte, soweit sie die Bestenauslese sicher­stellten, Beachtung gefunden hätten. Hier­zu gehöre auch, zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, ob unsachgemäße oder willkür­liche Erwägungen angestellt worden seien und ob der Gewählte die gesetz­lichen Voraus­­setzungen für eine Berufung in das Wahlamt erfülle. Es gälten für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung daher not­wendig „reduzierte Kontrollmaß­stäbe“. Die LMK sei im Rahmen der gesetzlichen Vor­gaben im Übrigen ganz weitgehend frei darin, wie sie das Besetzungsverfahren gestalte. Der Versammlung komme insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine umfassende Geschäftsordnungs- und Verfah­rensautonomie zu, und zwar auch bereits in der Vorbereitungsphase der Stellen­besetzung. Da weder gesetzliche Rege­lungen des Landesmediengesetzes noch sat­zungsrechtliche Bestimmungen der LMK eine Ausschreibung der streitgegenständ­lichen Stelle vorschrieben, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, habe diese unterbleiben dürfen. Nach gefestigter verwaltungs­gerichtlicher Rechtsprechung lasse sich unmittelbar aus dem Grundgesetz eine all­gemeine Ausschreibungspflicht nämlich nicht herleiten. Dem Antragsteller sei zwar zuzugestehen, dass eine solche allgemeine Ausschreibung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse potentieller Bewerber vorzugswürdig sein möge. Vor­liegend gehe es allerdings allein um die Über­prüfung der Rechtmäßigkeit des von der LMK durchgeführten Verfahrens und nicht um dessen „Optimierung“ im Sinne der Vor­stellungen des Antragstellers. Auch die Einset­zung der Findungskommission durch eine autonome Entscheidung der Versammlung der LMK und ihre Arbeit zur Vorbereitung der Wahlentscheidung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller irre, wenn er meine, die Findungskommis­sion sei verpflichtet gewesen, der Versammlung personelle „Alternativen“ zu dem gewählten Bewerber „vorzuschlagen“. Die Findungs­kommission habe der Versamm­lung die Bewerbung des Antragstellers auch keines­wegs vorenthalten. Sie habe ihn lediglich nicht zur Wahl vorgeschlagen wie im Übrigen auch kein Mitglied der Versammlung einen zusätzlichen Wahlvorschlag gemacht habe. Dies aber sei die Voraussetzung dafür, dass die Bewerbung einer formalen Abstim­mung zugeführt werde. Die Versamm­lung habe die Bewerbung des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen. Mehr könne er nicht verlangen. Aus dem gleichen Grund liege auch in dem Umstand, dass der Antragsteller sich anders als der aus­gewählte Bewerber der Versammlung nicht habe „präsentieren“ dürften, keine gleich­heitswidrige, ungerechtfertigte Benach­teiligung. Zum einen hätten seine schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Versamm­lung der LMK vorgelegen und zum anderen sei seine persönliche Vorstellung seitens der Versammlung auch auf dieser Grundlage nicht gewünscht worden, worin die man­gelnde Unterstützung für seine Bewerbung deutlich zum Ausdruck komme. Solange es daher wie vorliegend an einem Vorschlag zur Wahl fehle, sei der Umstand, dass der Antragsteller, anders als der ausgewählte Bewerber, nicht die Möglichkeit zu einer per­sönlichen Vorstellung vor den Mitgliedern der Versammlung gehabt habe, rechtlich nicht zu beanstanden.

Anders als das Verwaltungsgericht wies das Oberverwaltungsgericht den Antrag zusätzlich auch deshalb zurück, weil er bereits unzulässig sei. Der vorläufige Rechts­schutz dürfe nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Der Bewerbungs­verfahrensanspruch eines Bewerbers um ein öffentliches Amt gewähre diesem nament­lich kein Recht, einen missliebigen Konkurrenten lediglich zu verhindern, ohne selbst das Amt anzustreben, namentlich wenn es an der Ernsthaftigkeit der eigenen Bewer­bung des Antragstellers fehle und er tatsächlich andere Zwecke verfolge. Dies sei im Hinblick auf die Bewerbung des Antragstellers der Fall. Bereits sein Bewerbungs­schrei­ben vom 20. November 2017, das sich hauptsächlich damit befasse, den Mit­bewerber herabzusetzen und in grotesk übersteigerter Form angebliche eigene Vor­züge hervor­zuheben (Wörtlich heißt es dort u.a.: [...] „bin ich in der Pfalz geboren und aufgewach­sen, wo ich zwischen 1972 und 1996 den dortigen Rundfunk konsumiert habe [...] fun­gierte ich u.a. Anfang der 1990er Jahre als Chefredakteur der Schüler­zeitung [...] auch künstlerisch bin ich vielseitig interessiert [...] lasse ich  mich nicht mit Täuschungen und Plagiaten erwischen [Täuschungen begehe ich allerdings auch nur in meiner Eigen­schaft als Hobby-Zauberkünstler]“), lege dies nahe. Endgültig augen­scheinlich werde die mangelnde Ernstlichkeit durch das Schreiben an den Vorsitzenden der Versamm­lung der LMK vom 1. Dezember 2017, in dem der Antragsteller das von der LMK durch­geführte Findungsverfahren drastisch kritisiere und u.a. darauf hinweise, dass er sich „als guter Demokrat“ den Mitgliedern der Versammlung als eine „konstruk­tive Alter­native“ zum Beigeladenen anbiete und er sich „für das Monatsgehalt von rund 10.000,00 € [...] auch das Programm von SAT.1 zumindest auszugsweise ansehen“ würde, wobei allerdings dann „auch ein 13. Monatsgehalt und ein Dienstwagen drin sein“ sollten, um sodann „individuell für [die] jeweilige gesellschaftliche Gruppe“ seine „Qualitäten“ darzulegen, da „es in der Politik nicht auf Inhalte, sondern auf Identifikation“ ankomme und damit man „nicht erst den Verfassungsschutz für Informationen über ihn bemühen“ müsse. Diese Ausführungen habe der Antragsteller zusätzlich über seinen Blog verbreitet, in dem er darüber hinaus am 8. Dezember 2017 kundgetan habe, dass er über den mangelnden Erfolg seiner Bewerbung „allerdings alles andere als unglück­lich“ sei, da zwar „ein Salär von 10.000,00 €/Monat für einen eher lockeren Job nicht zu verachten“ sei, er aber „die Leitung einer Papiertigerbehörde nicht als Herausforderung“ sehe. Er habe am 20. November 2017 „formal“ für die Position kandidiert.
 

Beschluss vom 29. März 2018, Aktenzeichen 2 B 10272/18.OVG

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