Das Verfahren der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen den Luftreinhalteplan der Stadt Mainz haben die Beteiligten in der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz durch Vergleich beendet.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage, dass die beklagte Stadt zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung des Stichstoffdioxids in ihren Luftreinhalteplan aufnimmt.
Die frühere Fassung des Luftreinhalteplans der Stadt Mainz vom 31. März 2019 sah neben anderen Maßnahmen ein gestuftes Konzept für Verkehrsverbote von Dieselfahrzeugen und Pkw mit Benzinmotoren der Abgasstufen Euro 1 und Euro 2 vor, wobei sich die Verkehrsverbote hinsichtlich ihrer Ausdehnung und der hiervon betroffenen Fahrzeuge unterschieden. Über die Frage, welche Stufe letztendlich umgesetzt werden würde, sollte auf der Grundlage der für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2019 gemittelten Messergebnisse entschieden werden. Bei den entsprechenden Messungen ergaben sich insbesondere im Bereich der Rheinschiene (Rheinallee/Rheinstraße) Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid. Nach einem ersten Entwurf zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans im Januar 2020 war zunächst ein streckenbezogenes Dieselfahrverbot auf der Rheinachse vorgesehen.
Auf der Grundlage weiterer gutachterlicher Stellungnahmen schrieb die Beklagte den Luftreinhalteplan mit Wirkung vom September 2020 fort. Hierin verwies sie zum einen darauf, dass im Jahr 2020, bedingt durch die Corona-Pandemie, die Stickstoffdioxidgrenzwerte an allen Messstellen im Monatsmittel eingehalten worden seien. Zum anderen sehe der Luftreinhalteplan ein Tempolimit von 30 km/h auf der Rheinachse zwischen Holzhofstraße und Kaiser-Karl-Ring sowie in der Kaiserstraße/Parcusstraße vor. Hiermit erübrige sich das bislang vorgesehene Dieselfahrverbot für die Innenstadtzone. Zur Verstetigung des Verkehrs auf der Rheinachse sollten ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden. Zudem werde auf der Rheinallee/Peter-Altmeier-Allee zwischen Kaiserstraße und Quintinsstraße eine Umweltspur eingerichtet. Weitere Maßnahme sei eine Zuflussdosierung durch Pförtnerampeln. Ergebe sich aus dem Jahresmittelwert 2020 trotz dieser Maßnahmen eine deutliche Grenzwertüberschreitung, so werde die Beklagte zusätzlich ein Dieselfahrverbot umsetzen.
In der Verhandlung wurde zunächst unter Anhörung der geladenen Sachverständigen eingehend erörtert, ob die von den Gutachtern für das Jahr 2021 erstellte Prognose zur Stickstoffdioxidkonzentration entlang der Rheinstraße in Mainz belastbar ist. Im Anschluss daran wurde darüber verhandelt, ob der für den südlichen Teil der Rheinstraße prognostizierte Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid in Höhe von bis zu 42,2 Mikrogramm/m³ den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG zur Festlegung der erforderlichen und schnellstmöglich wirksamen Maßnahmen zur dauerhaften Einhaltung des gesetzlichen Grenzwerts von 40 Mikrogramm/m³ genügt. Insofern wurden insbesondere Maßnahmen jenseits von Dieselfahrverboten erörtert und in dieser Hinsicht vor allem Maßnahmen der Verkehrsmengenreduzierung durch sog. „Zuflussdosierungen“.
In dem zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleich hat die Stadt Mainz die im Luftreinhalteplan vom September 2020 nur allgemein beschriebene Maßnahme der Zuflussdosierung (M 65) dahingehend konkretisiert, dass es sich dabei um insgesamt vier Einzelmaßnahmen handelt, die längstens bis zur Jahresmitte 2021 umgesetzt sein sollen. Im Einzelnen handelt es sich um Zuflussdosierungen (1) an der Pariser Straße/Geschwister-Scholl-Straße, (2) der Weisenauer Straße/Salvatorstraße, (3) der Saarstraße/Untere Zahlbacherstraße und (4) der Rheinallee/Zwerchallee. Ferner hat sich die Stadt dazu verpflichtet, dass im südlichen Bereich der Rheinstraße, Höhe Dagobertstraße, ein weiterer Passivsammler eingerichtet wird. Schließlich hat sich die Stadt verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Stickstoffdioxid-Reduzierung zu ergreifen, falls sich erweisen sollte, dass der Jahresmittelwert für das Jahr 2021 den gesetzlichen Grenzwert überschreitet. Die beiden übrigen von der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Mainz angestrengten Verfahren (Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Oktober 2018, Planvollzugsklage) wurden zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt.
Aktenzeichen: 8 C 11645/19.OVG, Vergleich vom 28. Oktober 2020