| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Früherem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ruwer wird Ruhegehalt in größtmöglichem Umfang gekürzt

Pressemitteilung Nr. 18/2018

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dem früherem Bürgermeister der Ver­bandsgemeinde Ruwer wegen unterlassener Fahrtkostenabrechnungen das Ruhe­gehalt um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren und damit in größtmöglichem Umfang gekürzt.

Mit einem Urteil aus dem November 2017 hatte die Disziplinarkammer des Verwal­tungsgerichts Trier dem früheren Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ruwer wegen unrichtiger bzw. unterlassener Fahrtkostenabrechnungen das Ruhegehalt aberkannt. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gewordenem Urteil abgeändert und dem früheren Bürgermeister das Ruhegehalt um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren gekürzt.

Ein Teil des von dem Verwaltungsgericht Trier abgeurteilten Vergehens stellte sich dabei im Berufungsverfahren als nicht beweisbar heraus. Das Oberverwaltungsgericht sah es zwar als erwiesen an, dass der frühere Bürgermeister in den Jahren 2004 bis 2015 von Dritten erstattete Fahrtkosten nicht an die Verbandsgemeinde abgeführt hatte, obwohl er die Fahrten mit dem Dienstwagen und damit auf Kosten der Verbands­gemeinde unternommen hatte. Für die Zeit davor konnte das Gericht hingegen kein Fehlverhalten feststellen. Die Dienstwagen seien aber erst im Mai 2004 angeschafft worden. Zuvor habe der frühere Bürgermeister dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW durchgeführt. Ob und wie diese Fahrten abgerechnet worden seien und ob der Verbandsgemeinde hierbei ein Schaden entstanden sei, sei nicht mehr feststellbar. Fahrtenbücher oder sonstige Unterlagen aus dieser Zeit lägen nicht mehr vor.

Durch die unterlassenen Fahrtkostenabrechnungen in den Jahren 2004 bis 2015 habe sich der frühere Bürgermeister allerdings eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Dabei sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er als Bürgermeister ein herausgehobenes Amt innegehabt habe, mit dem auch besondere Pflichten verbunden gewesen seien. Durch seine Gleichgültigkeit und Ignoranz gegenüber fahrtkostenrecht­lichen Bestimmungen habe der frühere Bürgermeister seine Vorbildfunktion in eklatan­ter Weise verletzt und ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt. Demgegenüber könne der Beamte sich nicht darauf berufen, dass der zuständige Personalsach­bearbeiter ihn früher auf sein Fehlverhalten hätte aufmerksam machen müssen. Als Vorgesetzter habe er – der frühere Bürgermeister – die Aufgabe gehabt, innerhalb der Verwaltung ein vertrauensvolles Klima zu schaffen, in welchem ein solcher Hinweis an den Vorgesetzten ohne Furcht vor beruflichen Nachteilen möglich gewesen wäre. Nach den glaubhaften Aussagen des Personalsachbearbeiters sei dies in der Verbands­gemeinde aber nicht der Fall gewesen.

Zu Gunsten des früheren Bürgermeisters seien aber auch eine Vielzahl gewichtiger Mil­derungsgründe zu berücksichtigen, so dass eine Ruhegehaltskürzung im größtmög­lichen Umfang zur angemessenen Ahndung des Vergehens noch ausreiche. Ungeach­tet der Pflichtvergessenheit, welche der Beamte im vorliegenden Zusammenhang an den Tag gelegt habe, sei ihm ein Streben nach ungerechtfertigten finan­ziellen Vorteilen auf Kosten seines Dienstherrn erkennbar persönlichkeitsfremd. Bis auf die hier in Rede stehenden Vorwürfe sei der Beamte dienstlich und außerdienstlich unbescholten geblieben. Nach Aufkommen der Vorwürfe habe er sich unmittelbar und vorbehaltlos reuig gezeigt, an der Aufklärung ohne jegliches Zögern mitgewirkt und den Schaden sofort ausgeglichen. In anderen Fällen habe er sich – auch im Zusammenhang mit der Abrechnung von Fahrtkosten – korrekt und uneigennützig gezeigt. Das Versagen des Beamten betreffe auch nicht den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Bürgermeister, in dem seine Tätigkeit über Jahre Anerkennung gefunden habe, sondern Nebenpflich­ten aus dem Dienstverhältnis. Außerdem habe der Beamte durch das Disziplinar­verfahren und die Presseberichterstattung schon erhebliche sonstige Beeinträchtigun­gen namentlich seiner Gesundheit erlitten, die letztlich zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Vor diesem Hintergrund bestehe – ungeachtet der Schwere der Verfehlungen – ein Restvertrauen in den Beamten, was einer Aberkennung des Ruhegehalts entgegen­stehe. Auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe er das Bürgermeisteramt über zwei Jahre hinweg beanstandungsfrei ausgeübt, ohne dass ihm durch Abwahl das Vertrauen entzogen oder er vorläufig des Dienstes enthoben worden wäre. Auch der Landrat habe in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er ein Rest­vertrauen in den früheren Bürgermeister habe.
 

Urteil vom 5. Juni 2018, Aktenzeichen: 3 A 10106/18.OVG

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