Der Rat der Ortsgemeinde Lampaden muss die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 feststellen und dem früheren Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kell am See und den Beigeordneten Entlastung erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In insgesamt drei Beschlüssen hat der Gemeinderat Lampaden die Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie die Entlastung des früheren Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde sowie der Beigeordneten abgelehnt. Er begründete dies u.a. damit, dass die Jahresabschlüsse verspätet vorgelegt worden seien, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Gemeinderat Einsicht in Akten verweigert worden sei, Fehler bei der Vergabe einer Baumaßnahme vorgekommen seien und die Verschuldung der Gemeinde zu hoch sei. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung Trier-Saarburg kommunalaufsichtlich an, dass der Gemeinderat die Jahresabschlüsse feststellt und den Amtsträgern Entlastung erteilt. Die hiergegen von der Gemeinde erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Die verspätete Vorlage der Jahresabschlüsse stehe der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfung nicht entgegen. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens begehrte Akteneinsicht sei dem Rechnungsprüfungsausschuss gewährt worden. Fehler bei der Vergabe einer Baumaßnahme seien lediglich unsubstantiiert behauptet worden und stellten einen ordnungsgemäßen Haushaltsvollzug nicht in Frage. Letzteres gelte auch für die Beanstandung der Höhe der Schulden wie auch für die sonstigen im Rechnungsprüfungsverfahren erhobenen Einwendungen des Gemeinderates. Die klagende Gemeinde verkenne, dass die Rechnungsprüfung nicht für eine allgemeine Rechts- und Zweckmäßigkeits- oder politische Kontrolle gemeindlichen Handelns genutzt werden dürfe.
Beschluss vom 25. Juli 2018, Aktenzeichen: 10 A 10433/18.OVG