Ein dreigeschossiges Wohngebäude im Mainzer Stadtteil Hartenberg-Münchfeld darf weitergebaut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im Mainzer Stadtteil Hartenberg-Münchfeld. Für das Nachbargrundstück wurde dem Beigeladenen – nach Abriss eines Einfamilienhauses – eine Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten und acht Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erteilt. Gegen die Genehmigung erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er machte geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen Festsetzungen des aus dem Jahr 1964 stammenden Bebauungsplans „Münchfeld“. Das Bauvorhaben füge sich aber auch nicht in die nähere Umgebung ein, die von eingeschossigen Einfamilienhäusern geprägt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutzantrag ab. Die dem beigeladenen Bauherrn erteilte Baugenehmigung, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs eines Grundstücksnachbarn allein auf die Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften zu überprüfen sei, verletze keine Rechte des Antragstellers. Der Bebauungsplan „Münchfeld“ sei wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Das Bauvorhaben stehe seiner Art nach im Einklang mit der von Wohnbebauung geprägten Umgebung und sei trotz seiner bauverdichtenden Wirkung auch nicht rücksichtslos (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 5/2024). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung nahm es auf die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug und führte im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen aus:
Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs habe der Antragsteller nicht darzulegen vermocht. Soweit er auf die gegenüber dem Bestand gestiegene Anzahl der geplanten Wohneinheiten verweise, sei zu sehen, dass aus der bloßen Menge an Wohneinheiten, die ein Gebäude umfassen soll, für sich genommen noch nicht auf eine signifikante Abweichung von der Umgebungsbebauung geschlossen werden könne. Die größere Nutzungsintensität eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten begründe keine gegenüber einem Ein- oder Zwei-Familien-Haus andersartige Nutzung. Das Vorhaben des Beigeladenen verletze auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben könne trotz Wahrung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn es eine „erdrückende“ Wirkung auf das Nachbargebäude habe. Aus der von der Antragsgegnerin als Anlage zu der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Ermittlung der Firsthöhen werde deutlich, dass das angegriffene Vorhaben das Gebäude des Antragstellers nur um rund zwei Meter überrage. Eine trotz Wahrung der Abstandsflächen erdrückende Wirkung liege damit ersichtlich nicht vor. Selbst der von dem Antragsteller angenommene Gesamthöhenunterschied von 2,91 m wäre für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausreichend. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung von einer grenzständigen bzw. grenznahen dominierenden Bebauung weiterhin frei bleibe. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots folge auch nicht aus der Genehmigung von insgesamt acht Stellplätzen bzw. dem durch das Vorhaben hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehr.
Beschluss vom 10. September 2024, Aktenzeichen: 8 B 10731/24.OVG