| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Keine Einbeziehung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren

Pressemitteilung Nr. 11/2019

Der Zweckverband Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal (Landkreis Süd­westpfalz) darf die Kosten für die Löschwasservorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren einstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der beklagte Zweckverband setzte für das Anwesen der Klägerin in Wallhalben eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und eine Benutzungs­gebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser fest. Hiergegen erhob die Kläge­rin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage mit der Begründung, die Wassergebühren enthielten zu Unrecht Kosten für die Löschwasser­vorhaltung. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt. Die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermitt­lung der Höhe der Wassergebühren sei rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung nicht dazu ermächtige, die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenermittlung ein­zubeziehen. Nach der Satzung werde die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. Die Löschwasservorhaltung stehe in keinem Zusam­menhang mit der Vorhaltung eines Wasseranschlusses und werde auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Daher werde weder die Grund­gebühr noch die Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Löschwasservor­haltung verlangt.

Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren enthielte, bestünden die bereits vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachten Bedenken an einer solchen Satzungsregelung. Denn nach dem rheinland-pfälzischen Kommu­nalabgabengesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 1) hätten Kosten, die nicht den Gebührenschuld­nern zugutekommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz zu bleiben, soweit sie erheblich seien. Die Kosten für die Löschwasservorhaltung kämen nicht den Schuldnern der Wasserversorgungsgebühr als solchen zugute, sondern nur als Teil der Allgemeinheit. Das Löschwasser werde nicht nur bereitgehalten, um Brände auf an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken zu löschen, sondern unabhängig von einem solchen Anschluss beispielsweise auch für Lager­plätze, für Außenbereichsflächen wie etwa brennende Wald- oder Heckenparzellen und für einzelne in Brand geratene Gegenstände wie etwa Fahrzeuge nach einem Unfall. Die Löschwasservorhaltung diene mithin der Allgemeinheit. Nur von den an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken eine Gegenleistung in Form einer Gebühr für die der Allgemeinheit zugutekommende Löschwasserversor­gung zu verlangen, wäre mit dem Gebot der Abgabengleichheit nicht zu vereinbaren. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten in die Gebühren­kalkulation eingestellten Kosten für die Löschwasservorhaltung auch erheblich seien, habe der Beklagte mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht zu erschüt­tern vermocht. An dem Berücksichtigungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 1 des Kommu­nalabgabengesetzes ändere auch der vom Beklagten angeführte Umstand nichts, dass zur Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nach dem Landeswasser­gesetz auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gehöre.
 

Beschluss vom 18. März 2019, Aktenzeichen: 6 A 10460/18.OVG

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