| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch Veranstaltungen in Mehrzweckhalle Mudersbach

Pressemitteilung Nr. 36/2019

Die in Erweiterung des ursprünglichen Nutzungskonzepts genehmigten acht Veranstal­tungen pro Jahr in der Mehrzweckhalle in Mudersbach (Verbandsgemeinde Kirchen), die erst um 24.00 bzw. 3.00 Uhr nachts enden, verursachen keine unzumutbaren Lärm­belastungen für die in einem allgemeinen Wohngebiet lebenden Nachbarn. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

In der im Jahr 2010 vom beklagten Landkreis Altenkirchen erteilten Baugenehmigung für die Mehrzweckhalle der Ortsgemeinde Mudersbach war eine Beendigung der Gebäudenutzung bis spätestens 21.30 Uhr vorgegeben. Auf Antrag der Ortsgemeinde erteilte der Landkreis ihr im August 2017 eine Nachtragsbaugenehmigung, mit der in Umsetzung ihres zwischenzeitlich erstellten Nutzungserweiterungskonzepts acht Ver­anstaltungen örtlicher Vereine und Gruppen zugelassen wurden, deren Ende für 24.00 bzw. 3.00 Uhr nachts vorgesehen war. Hiergegen erhob der Kläger, dessen Wohnhaus in unmittelbarer Nähe der Halle liegt, Klage, der das Verwaltungsgericht Koblenz statt­gab und die Nachtragsbaugenehmigung aufhob. Auf die hiergegen erhobene Berufung der beigeladenen Ortsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.

Die Nachtragsbaugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers, weil von den zugelassenen acht Veranstaltungen keine unzu­mutbaren Lärmbelastungen auf sein Grundstück einwirkten. Da für Lärmimmissionen von Veranstaltungen der hier vorliegenden Art keine Grenzwerte gesetzlich festgelegt seien, sei die Zumutbarkeitsgrenze anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Technische Regelwerke, die Richtwerte zu der in Betracht kommenden Belastungsart enthielten, dürften dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden. Nach Auffassung des Gerichts sei dies im vorliegenden Fall der Nutzung einer Mehrzweckhalle die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Für die erforderliche Zumutbarkeitsbetrachtung sei auf die Regelungen der TA-Lärm über „seltene Ereignisse“ abzustellen, für die höhere Immissionsrichtwerte als die in einem allgemeinen Wohngebiet – wie hier – an sich maßgebenden Werte zulässig seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die von der Beigelade­nen beantragten und in die Nachtragsbaugenehmigung aufgenommenen Veranstaltun­gen als „seltene Ereignisse“ im Sinne der TA-Luft zu betrachten. Hierzu zählten zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehörten, sodass sie von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert würden als etwa rein gewerbliche Aktivitäten oder durch rein private Feiern hervorgerufene Lärmimmissionen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die hier zugelassenen acht Veranstaltungen - die beiden Jahreskonzerte des Chors und des örtlichen Musikvereins bzw. den Königsball zu Ehren des Schützenkönigs, die vier Auf­führungen der örtlichen Theatergruppe sowie eine Jubiläumsveranstaltung eines sonstigen örtlichen Vereins oder der Ortsgemeinde – erfüllt. Aufgrund des Ergebnisses eines schallschutztechnischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass sowohl die durch die Parkvorgänge (Abfahrten nach Veranstaltungsende) verursachten Lärm­immissionen als auch die durch den Veranstaltungsbetrieb im Innern der Halle selbst auftretenden Geräuschimmissionen unterhalb des bei „seltenen Ereignissen“ erhöhten Immissionsrichtwertes der Nachtzeit lägen. Auch sei die mögliche Anzahl für die Zulas­sung „seltener Ereignisse“ nicht überschritten, die nach der TA-Lärm auf zehn Kalen­dertage eines Kalenderjahres begrenzt sei. Denn dabei sei eine vor 22.00 Uhr begin­nende Veranstaltung, die sich über 24.00 Uhr hinaus auf den folgenden Kalendertag erstrecke, als ein einheitlich zu betrachtender Vorgang aufzufassen und daher nicht als zwei, sondern nur als ein „besonderes Ereignis“ zu bewerten.

Urteil vom 22. November 2019, Aktenzeichen: 1 A 10554/19.OVG

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