Die kommunalaufsichtliche Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr zur Schaffung eines Weges zum Wochenendhausgebiet „Im Jähnen“ in Oberlahr ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Gemeindegebiet von Oberlahr liegt das Wochenendhausgebiet „Im Jähnen“ mit ca. 19 Wohneinheiten. Dort sind 23 Personen mit Hauptwohnsitz und 7 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Wochenendhausgebiet wird durch einen Wirtschaftsweg erschlossen, der im Gebiet von Oberlahr verläuft und mit einer Brücke die Wied überquert. Inzwischen ist die Brücke baufällig geworden und nach gutachterlicher Schätzung sollen für einen Neubau ca. 700.000,00 € anfallen. Zur Reduzierung dieser Kosten auf ca. 200.000,00 € regte die Kreisverwaltung Altenkirchen an, das Wochenendhausgebiet über öffentliche Straßen und Wirtschaftswege im Gemeindegebiet von Burglahr zu erschließen, da eine anderweitige Erschließung über das Gebiet von Oberlahr nicht möglich sei. Nachdem eine freiwillige Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr nicht zustande kam, ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Altenkirchen eine Pflichtzweckvereinbarung an. Danach soll die Zuwegung zu dem Wochenendhausgebiet über einen im Gebiet von Burglahr verlaufenden Weg geschaffen werden. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten soll die Ortsgemeinde Oberlahr tragen.
Der hiergegen von der Ortsgemeinde Burglahr erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 29/2017). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des beklagten Landes zurück.
Die kommunalaufsichtlich angeordnete Pflichtzweckvereinbarung sei rechtswidrig. Eine solche Zweckvereinbarung setze nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit voraus, dass die von einem Beteiligten übernommene Aufgabe nicht nur dem anderen Beteiligten, sondern beiden Beteiligten zugutekomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die angeordnete Pflichtzweckvereinbarung habe keine Maßnahme zum Gegenstand, welche zugleich der eigenen Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinde Burglahr diene. Vielmehr liege sie ausschließlich im Interesse einer Anbindung des Baugebiets „Im Jähnen“ mit motorisiertem Verkehr an das sonstige Verkehrsnetz, ohne dass diese Nutzung einem vergleichbaren Zweck auf Seiten der Klägerin diene.
Urteil vom 19. Januar 2018, Aktenzeichen: 10 A 11481/17.OVG