| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Klage auf Übernahme des Kreishauses im Rahmen des Neubaus der Hochstraße Nord in Ludwigshafen zurückgenommen

Pressemitteilung Nr. 18/2024

Der Rhein-Pfalz-Kreis hat seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der als „Hochstraße Nord“ bekannten Bundesstraße (B 44) in Ludwigshafen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zurückgenommen.

Die in den 1970er Jahren in Hochlage errichtete B 44 verläuft in einer Entfernung von rund 25 m entlang des Grundstücks Europaplatz 5, das mit dem Hauptgebäude der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises bebaut ist. Aufgrund ihres altersbedingt unzureichenden baulichen Zustands soll die Hochstraße Nord abgerissen und in diesem Bereich durch einen ebenerdig verlaufenden Neubau ersetzt werden. 

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen den diesbezüglichen Planfeststellungsbeschluss an das hierfür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht und begehrte im Hauptantrag die Übernahme des Grundstücks Europaplatz 5 gegen Entschädigung durch die beigeladene Stadt Ludwigshafen. Er machte hierzu im Wesentlichen geltend, die mit der Errichtung und dem künftigen Betrieb der B 44 verbundenen Lärmimmissionen lägen oberhalb der enteignungsgleichen Zumutbarkeitsschwelle, so dass ihm gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Übernahme des betroffenen Grundstücks zustehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die zu erwartenden Immissionen unterhalb dieser Schwelle bewegten, so seien die vorhabenbedingten Nachteile jedenfalls hilfsweise durch Zahlung einer Entschädigung auszugleichen. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz und die Beigeladene traten der Klage in allen Punkten entgegen und machten insbesondere geltend, dass der Neubau der B 44 die Lärmbelastung für das Kreishaus im Vergleich mit der Hochstraße Nord im Ergebnis sogar verringere. Nachdem über die Klage am 7. November 2024 vor dem Oberverwaltungsgericht mündlich verhandelt worden war, nahm der Kläger nunmehr seine Klage zurück. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt, so dass diese damit wirksam ist.

Aktenzeichen: 8 C 10880/23.OVG

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