| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Kostenerstattungspflicht der Gemeinde Großsteinhausen für staatlichen Forstrevierdienst

Pressemitteilung Nr. 8/2019

Die Ortsgemeinde Großsteinhausen (Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land) muss dem Land Rheinland-Pfalz die anteiligen Personalkosten für den staatlichen Forst­revierdienst in dem Zeitraum von 2014 bis Septem­ber 2016 erstatten.  Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Ortsgemeinde Großsteinhausen, die über einen Waldbesitz verfügt, gehörte bis zum 30. September 2016 dem staatlichen Forstrevier „Hackmesserseite“ im Bereich des Forstamtes Westrich in Pirmasens an. Dieses Revier umfasste den Waldbesitz mehrerer kommunaler Körperschaften und auch Staats­wald. Im Jahr 2014 schloss die Ortsgemeinde mit einem privaten Forstunternehmen einen Pachtvertrag über die Bewirt­schaftung ihres Gemeindewaldes. Dabei übernahm der Pächter den kompletten Betriebsvollzug und die Durchführung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Am 30. September 2016 schied die Ortsgemeinde aus dem Forstrevier „Hackmesserseite“ aus und bildet seitdem ein eigenes Forstrevier. Nachdem das Land von der Orts­gemeinde mehrfach vergeblich die Erstattung der anteili­gen Personalausgaben für den Revierdienst des Gemeindewal­des verlangt hatte, erhob es Klage, mit dem es Zahlung eines Betrages von 5.495,10 € nebst Zinsen für den Abrechnungszeit­raum 2014 bis September 2016 forderte. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verurteilte die beklagte Ortsgemeinde antragsgemäß zur Zahlung. Das Oberverwaltungsgericht wies die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung zurück.

Das Verwaltungsgericht habe die Ortsgemeinde zu Recht zur Kostenerstat­tung für die staatliche Revierdiensttätigkeit in ihrem Gemeindewald verurteilt. Der Anspruch finde seine Grundlage im Landeswaldgesetz, welches bestimme, dass beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete die Körper­schaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die antei­ligen Personalausgaben – in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Per­sonalausgaben –  erstatten. Diese Voraus­setzungen lägen vor. Bei dem Forstrevier „Hackmesserseite“, dem die Ortsgemeinde bis zum 30. Sep­tember 2016 angehört habe, habe es sich in diesem Zeitraum um ein Forstrevier mit einer Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten gehandelt. Die Ortsgemeinde habe in einem Schreiben an das Forstamt im August 2014 selbst erklärt, dass die Revierleitung weiterhin durch einen staatlichen Bediensteten wahr­genommen werde und dieser Revierleiter nach dem Landeswaldgesetz für die „ver­antwortliche Leitung“ zuständig sei. Von der Pflicht, dem Land die Kosten für den Revierdienst durch staatliche Bedienstete zu erstatten, sei die Ortsgemeinde auch nicht dadurch befreit worden, dass sie ihren Wald verpachtet habe und Aufgaben des Revier­dienstes vom Pächter wahrgenommen worden seien.  Denn der Revierdienst sei nicht vollständig dem Pächter übertragen worden, weil das Land für den Wald­besitz der Beklagten jedenfalls die Revierleitung wahr­genommen habe, die als Teil des Revierdienstes anzusehen sei. Unabhängig davon sei es für den Erstattungs­anspruch auch nicht relevant, ob tatsächlich Leistungen des Revierdienstes in Anspruch genommen worden seien. Die Regelung des Kostenerstattungsverfahrens sei näm­lich als Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben, nicht als Abrech­nungs­modell für erbrachte Leistungen konzipiert. Mit der Kostenerstattung solle die Refinanzierung des im Gemeindewald vom Land vorgehaltenen Personals gewähr­leistet werden.
 

Urteil vom 31. Januar 2019, Aktenzeichen: 8 A 10917/18.OVG

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