Die Ortsgemeinde Großsteinhausen (Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land) muss dem Land Rheinland-Pfalz die anteiligen Personalkosten für den staatlichen Forstrevierdienst in dem Zeitraum von 2014 bis September 2016 erstatten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Ortsgemeinde Großsteinhausen, die über einen Waldbesitz verfügt, gehörte bis zum 30. September 2016 dem staatlichen Forstrevier „Hackmesserseite“ im Bereich des Forstamtes Westrich in Pirmasens an. Dieses Revier umfasste den Waldbesitz mehrerer kommunaler Körperschaften und auch Staatswald. Im Jahr 2014 schloss die Ortsgemeinde mit einem privaten Forstunternehmen einen Pachtvertrag über die Bewirtschaftung ihres Gemeindewaldes. Dabei übernahm der Pächter den kompletten Betriebsvollzug und die Durchführung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Am 30. September 2016 schied die Ortsgemeinde aus dem Forstrevier „Hackmesserseite“ aus und bildet seitdem ein eigenes Forstrevier. Nachdem das Land von der Ortsgemeinde mehrfach vergeblich die Erstattung der anteiligen Personalausgaben für den Revierdienst des Gemeindewaldes verlangt hatte, erhob es Klage, mit dem es Zahlung eines Betrages von 5.495,10 € nebst Zinsen für den Abrechnungszeitraum 2014 bis September 2016 forderte. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verurteilte die beklagte Ortsgemeinde antragsgemäß zur Zahlung. Das Oberverwaltungsgericht wies die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung zurück.
Das Verwaltungsgericht habe die Ortsgemeinde zu Recht zur Kostenerstattung für die staatliche Revierdiensttätigkeit in ihrem Gemeindewald verurteilt. Der Anspruch finde seine Grundlage im Landeswaldgesetz, welches bestimme, dass beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben – in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben – erstatten. Diese Voraussetzungen lägen vor. Bei dem Forstrevier „Hackmesserseite“, dem die Ortsgemeinde bis zum 30. September 2016 angehört habe, habe es sich in diesem Zeitraum um ein Forstrevier mit einer Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten gehandelt. Die Ortsgemeinde habe in einem Schreiben an das Forstamt im August 2014 selbst erklärt, dass die Revierleitung weiterhin durch einen staatlichen Bediensteten wahrgenommen werde und dieser Revierleiter nach dem Landeswaldgesetz für die „verantwortliche Leitung“ zuständig sei. Von der Pflicht, dem Land die Kosten für den Revierdienst durch staatliche Bedienstete zu erstatten, sei die Ortsgemeinde auch nicht dadurch befreit worden, dass sie ihren Wald verpachtet habe und Aufgaben des Revierdienstes vom Pächter wahrgenommen worden seien. Denn der Revierdienst sei nicht vollständig dem Pächter übertragen worden, weil das Land für den Waldbesitz der Beklagten jedenfalls die Revierleitung wahrgenommen habe, die als Teil des Revierdienstes anzusehen sei. Unabhängig davon sei es für den Erstattungsanspruch auch nicht relevant, ob tatsächlich Leistungen des Revierdienstes in Anspruch genommen worden seien. Die Regelung des Kostenerstattungsverfahrens sei nämlich als Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben, nicht als Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen konzipiert. Mit der Kostenerstattung solle die Refinanzierung des im Gemeindewald vom Land vorgehaltenen Personals gewährleistet werden.
Urteil vom 31. Januar 2019, Aktenzeichen: 8 A 10917/18.OVG