| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Nach wie vor kein Windpark in Marienhausen

Pressemitteilung Nr. 32/2018

Der in Marienhausen geplante Windpark darf derzeit nach wie vor nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Jahr 2013 hatte die Kreisverwaltung Neuwied die Errichtung eines Windparks mit vier Windenergieanlagen genehmigt. Die Anlagen sollten im Gemeindegebiet der Orts­gemeinde Marienhausen (Verbandsgemeinde Dierdorf) aufgestellt werden.

Ein gegen diese Genehmigung angestrengtes Eilverfahren des BUND, Landesverband Rheinland-Pfalz, hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz, wonach die Anlage wegen möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße vorerst nicht errichtet werden dürfe. Die zu einer möglichen Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schwarzstörche eingeholten Gutachten widersprächen sich in wesentlichen Punkten.

Einen nunmehr gestellten Antrag der beigeladenen Projektentwicklungsgesellschaft, den damaligen Beschluss wegen veränderter Umstände aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die hiergeben erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück. Zweifel daran, dass überhaupt ein Schwarzstorchhorst in der Nähe des geplanten Standortes der Windkraftanlagen liege, seien unbegründet. Sowohl die aktuelle Lage des Horstes als auch seine Nutzung in den Jahren 2017 und 2018 stünden fest. Es fehle auch nach wie vor an einer Raum­nutzungsanalyse, anhand derer die Folgen der Errichtung der Anlagen auf den Schwarz­storchbestand abgeschätzt werden könnten. Der Genehmigungsbehörde komme zwar bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- oder Störungsverbot verstoße, ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspiel­raum zu. Dieser setze jedoch voraus, dass die Behörde zunächst eine den wissen­schaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhalts­ermittlung vorgenommen habe.


Beschluss vom 5. Dezember 2018, Aktenzeichen: 1 B 11204/18.OVG

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