| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens an der Moselschleife Zeller Hamm rechtswidrig

Pressemitteilung Nr. 15/2018

Der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord zur Errichtung eines Sportboothafens am Hang der Moselschleife Zeller Hamm ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die beigeladene Firma beantragte im September 2014 die Durchführung eines Plan­feststellungsverfahrens, um am Hang der Moselschleife Zeller Hamm einen Hafen für 130 Sportboote zu errichten. Die SGD Nord genehmigte mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 die Errichtung des Sportboothafens. Hiergegen erhoben der Lan­desverband Rheinland-Pfalz des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutsch­land e.V.) sowie mehrere Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken Klage. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt und hob den angefochtenen Plan­feststellungsbeschluss mit der Begründung auf, er sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der SGD teilweise die Befugnis zur Planfeststellung fehle (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 19/2017). Das Oberverwal­tungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der beigeladenen Firma auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass der Plan­feststellungsbeschluss vom 15. März 2016 nicht vollständig von der Entscheidungs­kompetenz der handelnden SGD Nord abgedeckt und daher aufzuheben sei. Aus den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine ausreichende, das gesamte Vorhaben abdeckende Planfeststellungsbefugnis der SGD. Eine solche Befugnis folge insbesondere nicht aus der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 1  Landeswassergesetz – LWG –, wonach die Errichtung von Häfen einschließlich Sport­boothäfen der Planfeststellung bedürfe. Der Begriff des Hafens im Sinne dieser Vor­schrift erfasse – neben dem Hafenbecken einschließlich des Kais – auch alle sonstigen wasser- und landseitigen Anlagen, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Ein enger funktionaler Zusammen­hang in diesem Sinne bestehe, wenn die jeweilige Anlage für die Funktion des Hafens von wesentlicher Bedeutung sei, wobei bei Sportboothäfen insoweit zu beachten sei, dass sie neben einer Verkehrsfunktion auch eine Erholungs- und Freizeitfunktion hät­ten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei von der Planfeststellungsbefugnis der SGD allerdings – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch die Hafen­promenade in ihrer Gesamtheit, der Parkplatz, die sogenannte Slipanlage samt Zufahrt sowie die Liegewiese westlich des Kais erfasst. Der Planfeststellungsbefugnis unterfielen hingegen nicht diejenigen landseitigen Grundflächen, welche die SGD mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überplant habe und die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Die Planung dieser Aus­gleichs- und Ersatzmaßnahmen müsse einem Bebauungsplan der jeweils zuständigen Gemeinde vorbehalten bleiben. Zwar könnten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LWG in Verbin­dung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als not­wendige Folgemaßnahmen planfestgestellt werden. Das hinter § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stehende Gebot der Problembewältigung rechtfertige es aber nicht, andere Pla­nungen mit zu erledigen, wenn und obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskon­zept erfordern. Hier habe die SGD zahlreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer Gesamtfläche von knapp 50.000 Quadratmetern festgesetzt und plane zudem, das kommunale Wegenetz in dem betroffenen Bereich grundlegend zu verändern. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedürften daher eines eigenen umfassenden Pla­nungskonzepts, das nicht durch die SGD, sondern von den betroffenen Gemeinden in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit zu entwerfen sei.


Beschlüsse vom 2. Mai 2018, Aktenzeichen: 1 A 11169/17.OVG und 1 A 11170/17.OVG

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