| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

„Provokation durch die AfD“: Äußerung der Speyerer Bürgermeisterin zu Vortrag bei Poetry Slam nicht zu beanstanden

Pressemitteilung Nr. 5/2019

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Bürgermeisterin der Stadt Speyer und deren ehemalige stellvertretende Pressesprecherin in Bezug auf den Vortrag der Antragstellerin auf einer Poetry Slam-Veranstaltung des Jugendrats Speyer die Äußerung „öffentliche Provokation durch die AfD“ und „Geistige Brand­stifter schüren Ängste“ unterlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Jugendstadtrat – die Jugendvertretung der Stadt Speyer – veranstaltete am 26. September 2018 einen Poetry Slam unter dem Motto „Speyer ohne Rassismus – Speyer mit Courage“. Bei dieser Veranstaltung trug die jugendliche Antragstellerin ein Gedicht vor, das u.a. die Zeilen enthielt: „Weil er kein Fräulein haben kann, hilft er schnell nach mit – einem Messer……Nun steckt das Messer dir im Bauch, denn so ist‘s im Orient Brauch.“ Bei der Beantwortung von Presseanfragen zu dem Poetry Slam machten die Bürgermeisterin und die frühere stellvertretende Pressesprecherin der Stadt Speyer die genannten Äußerungen in Bezug auf den Vortrag der Antragstel­lerin. Nachdem die Stadt Speyer eine von der Antragstellerin geforderte Unter­lassungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte diese, der Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung die genannten Äußerungen zu untersagen. Das Verwal­tungsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte den Eilantrag ab. Die hiergegen ein­gelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Bei den Äußerungen der Bürgermeisterin und der ehemaligen stellvertretenden Pressesprecherin handele es sich um amtliche Äußerungen, da sie diese als Bedienstete der Stadt Speyer gemacht hätten. Amtsträger kom­munaler Gebietskörperschaften seien grundsätzlich befugt, sich im Rahmen des Auf­gabenbereichs der Gemeinde zu Angelegenheiten der ört­lichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Bei Äußerungen in diesem Rahmen, die sich nicht gegen Parteien richteten, sei der Amtsträger entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an das allein politischen Parteien gegenüber bestehende Neutra­litätsgebot ge­bunden, welches aus dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit folge. Vielmehr fänden sonstige amtliche Äußerungen im politischen Meinungskampf ihre Grenzen in den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots, das für jedes Staats­handeln gelte. Danach dürften Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Nach diesen Grundsätzen seien die hier in Rede stehenden Äußerungen der Bürgermeisterin sowie der ehemaligen stellvertretenden Pressesprecherin der Stadt Speyer rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussage der Bürgermeisterin, mit der sie den Vortrag der Antragstellerin auf der Veran­staltung vom 26. September 2018 als öffentliche Provokation durch die AfD bezeichnet habe, sei als Werturteil gerechtfer­tigt, weil die Antragstellerin selbst in dem Gedicht, welches sich auf Flüchtlinge beziehe und diese pauschal verunglimpfe, ausdrücklich einen Bezug zu dieser Partei hergestellt habe und der AfD-Kreisvorsitzende nach unbestrittenem Vorbringen der Antragsgegnerin dazu aufgerufen habe, die Veranstaltung zu besuchen, auf der auch „patriotische Beiträge“ vorkommen würden. Die Äußerung beziehe sich damit auf zutreffende Tatsachen und würdige diese sachlich an­gemessen. Hiervon unabhängig sei zu berücksichtigen, dass ein fremdenfeind­liches Gedicht auf einer Veranstaltung, die unter dem von den Veranstaltern gewählten Motto „Speyer ohne Rassismus – Speyer mit Courage“ stehe, nachvoll­ziehbar als Provokation bezeichnet werden dürfe. Auch bei der zum Auftritt der Antragstellerin von der ehemaligen stellvertretenden Pressesprecherin der Stadt gemachten Äußerung „geistige Brandstifter schüren Ängste“ handele es sich um ein rechtlich nicht zu beanstandendes Wert­urteil, das insbesondere wegen der oben zitierten extrem ausländerfeindlichen Passa­gen in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Gedicht sachlich gerechtfertigt sei.

Beschluss vom 30. Januar 2019, Aktenzeichen: 10 B 11552/18.OVG

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