Die Klage eines Gewerbebetriebs gegen eine Änderungsgenehmigung des Rhein-Hunsrück-Kreises, durch die der Nachtbetrieb für fünf Windenergieanlagen in der Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin zugelassen wurde, ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beigeladene Windkraftgesellschaft betreibt neun Windkraftanlagen in einer Entfernung zwischen ca. 400 und 1.400 Meter zum Betriebsgelände der Klägerin in Boppard. Nach der ursprünglichen Genehmigung war ein Betrieb von fünf dieser Windkraftanlagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht zulässig. Mit der vom beklagten Rhein-Hunsrück-Kreis erteilten Änderungsgenehmigung wurde nunmehr ein Nachtbetrieb der fünf Anlagen zugelassen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, angesichts der Vorbelastung durch ihren Betrieb und andere Gewerbebetriebe sei nicht auszuschließen, dass der Nachtbetrieb der Windenergieanlagen zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung führe und infolgedessen auch sie selbst mit einer nachträglichen Verpflichtung zu weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen rechnen müsse. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Änderungsgenehmigung aufgehoben. Auf die hiergegen erhobene Berufung der Beigeladenen wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.
Die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig, weil sie durch die angegriffene Änderungsgenehmigung offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt werden könne. Ein unmittelbarer Eingriff der Änderungsgenehmigung in Eigentumspositionen der Klägerin liege nicht vor, da der Genehmigungsbescheid keinerlei Regelungsgehalt in Bezug auf das Eigentum bzw. die betriebliche Tätigkeit der Klägerin aufweise. Unmittelbar in die Rechte der Klägerin eingreifen könnte vielmehr erst die von ihr befürchtete nachträgliche Anordnung nach dem Immissionsschutzgesetz, welche bislang indessen weder erfolgt noch seitens der Verwaltung konkret beabsichtigt sei. Eine solche bloß mittelbare Auswirkung der Änderungsgenehmigung auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Klägerin könne nur dann eine Grundrechtsbeeinträchtigung begründen, wenn diese schwer und unzumutbar sei. Eine solche Beeinträchtigung scheide hier offensichtlich aus. Bei den mittelbaren Auswirkungen der Änderungsgenehmigung auf die Rechtsposition der Klägerin handele es sich allenfalls um eine abstrakte Gefährdung, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise mit einer nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnung belegt zu werden. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass es überhaupt zu einer Heranziehung der Klägerin im Wege einer solchen nachträglichen Anordnung komme. Denn selbst im Fall einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund des Nachtbetriebs der Windenergieanlagen könne eine nachträgliche Anordnung aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei nur gegen die Beigeladene ergehen. Sollte tatsächlich eine entsprechende Anordnung gegen die Klägerin ergehen, sei es ihr zuzumuten, sodann gegen diese Anordnung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Urteil vom 17. Oktober 2019, Aktenzeichen: 1 A 11941/17.OVG