| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Unzulässige Klagen gegen Bewilligung zur Grundwasserentnahme

Pressemitteilung Nr. 6/2021

Die Klagen der Handwerkskammer Koblenz und mehrerer Firmen gegen die dem Was­serwerk Koblenz/Weißenthurm erteilte Bewilligung, aus mehreren Brunnen in Kalten­engers, Urmitz und St. Sebastian Grundwasser zu entnehmen, sind mangels Klage­befugnis unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Brunnen liegen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz vom 25. März 2019. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 5. November 2020 lehnte das Ober­verwaltungsgericht den von mehreren Klägern der vorliegenden Verfahren und anderen Grundstückseigentümern im Wasserschutzgebiet gestellten Normenkontrollantrag gegen diese Rechtsverordnung weitestgehend ab.

Gegen die genannte im November 2017 erteilte Bewilligung zur Entnahme von Grund­wasser erhoben sowohl die Handwerkskammer Koblenz und als auch mehrere Firmen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage, die das Verwal­tungsgericht Koblenz mangels Klagebefugnis als unzulässig ablehnte. Hinsichtlich der Bewilligung seien keine nachteiligen Einwirkungen auf ihre Grundstücke festzustellen. Dafür, dass der Bewilligungsbescheid ihr Eigentum bzw. dessen Nutzung konkret berühre, sei nichts vorgetragen worden und auch ansonsten nichts ersichtlich. Die geäußerten Bedenken der Kläger würden sich vielmehr auf die in der Zwischenzeit in Kraft getretene Wasserschutzgebietsverordnung erstrecken. Hierauf bezogene Ein­wendungen seien indes nicht gegen die Bewilligung zu richten, sondern in dem eigen­ständigen Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung des Schutzgebiets zu über­prüfen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen und lehnte die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung ab. Es nahm zur Begründung auf die zutreffen­den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und bekräftigte insbesondere dessen Auffassung, dass ausschließlich im Normenkontrollverfahren zu prüfen sei, ob und inwieweit sich die Wasserentnahmen auf die Größe und Ausdehnung des Wasser­schutzgebiets Koblenz-Urmitz auswirkten bzw. befürchtete Nutzungseinschränkungen für die hier liegenden Grundstücke der Kläger erforderlich seien.

Beschlüsse vom 19. Januar 2021, Aktenzeichen: 1 A 10131/20.OVG und 1 A 10142/20.OVG

Teilen

Zurück