| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Verkaufsoffener Sonntag in Andernach kann stattfinden

Pressemitteilung Nr. 14/2018

Der verkaufsoffene Sonntag in Andernach kann wie geplant am 29. April 2018 statt­finden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Damit scheiterte der Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), den Vollzug der Verordnung der Stadt Andernach über die Freigabe dieses verkaufs­offenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonn­tagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonn­tage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht über­schreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Andernach Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. April 2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Den hiergegen gestellten Antrag der Gewerkschaft ver.di, den Vollzug der Verordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung führte es aus, im vorliegenden Eilverfahren lasse sich nicht feststellen, dass die angegriffene Norm offensichtlich gültig oder offensichtlich ungültig sei. Die zugelassene Ladenöffnungszeit am Sonntag, dem 29. April 2018 halte sich zwar in dem vom Ladenöffnungsgesetz vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Darüber hinaus bedürfe aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs­gerichts im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Als ein solcher Sachgrund zählten weder das bloß wirtschaft­liche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbs­interesse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Es sei im vorliegenden Fall als offen anzusehen, ob ein hinreichender Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung am 29. April 2018, die aus Anlass der Auto- und Freizeitschau in Andernach erfolgt sei, bestehe. Die Beantwortung der hierbei sich stellenden Fragen müsse dem Hauptsache­verfahren vorbehalten bleiben. Die bei demnach offenen Erfolgsaussichten im Haupt­sacheverfahren hier gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. In der Gesamtschau seien die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, ein Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe, als gravierender einzustufen als die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, ein Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte. Zwar könnte ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine mög­liche Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Verordnung erst in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Denn mit Ablauf des 29. April 2018 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag in der Innenstadt der Antragsgegnerin ließen sich die damit verbundenen tatsächli­chen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen. Insoweit sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen, die sowohl die Antragstellerin als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmender Verkaufsstellen beträfen, auf diesen Sonntag beschränkten. Würde hingegen die von der Antragstellerin erstrebte einstweilige Anordnung er­lassen, der in Aussicht gestellte Normenkontroll­antrag bliebe aber in der Haupt­sache erfolglos, so erlitten die Verkaufsstelleninhaber der Andernacher Innenstadt einen erheblichen finanziellen Schaden. Denn den Angaben der Antragsgegnerin zufolge hätten sie bereits rund 25.000,00 € für Werbung für den verkaufsoffenen Sonntag am 29. April 2018 ausgegeben. Nicht von der Hand zu weisen sei darüber hinaus die Befürchtung der Antragsgegnerin, dass auswärtige Besucher von einer kurz­fristigen Absage des verkaufsoffenen Sonntags keine Kenntnis mehr erlangen und daher am kommenden Sonntag vor verschlossenen Türen der Ver­kaufsstellen in der Andernacher Innenstadt stehen, was zu einem „Imageverlust“ und damit letzt­lich auch zu finanziellen Nachteilen bei künftigen Veranstaltungen, anlässlich derer eine Ladenöffnung am Sonntag erfolge, führen würde.

 

Beschluss vom 24. April 2018, Aktenzeichen: 6 B 10434/18.OVG

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