| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

Pressemitteilung Nr. 28/2019

Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht wie geplant am 27. Oktober 2019 statt­finden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das auf Antrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerk­schaft) den Vollzug der Verordnung der Stadt Bad Kreuznach vom 4. Oktober 2019 über die Freigabe dieses verkaufs­offenen Sonntags im Wege einer einstweiligen Anordnung aussetzte.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonn­tagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Kalenderjahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonn­tage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht über­schreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Bad Kreuznach Gebrauch und setzte mit der angegriffenen Rechtsverordnung einen verkaufsoffenen Sonntag am 27. Oktober 2019 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest. Dem hiergegen gestellten Antrag der Gewerk­schaft ver.di, den Vollzug der Verordnung einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gab das Oberverwaltungsgericht statt.

Zur Begründung führte es aus, die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags halte sich zwar in dem vom Ladenöffnungsgesetz vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Das Ladenöffnungs­gesetz sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonntagsschutz verfassungskonform dahin auszulegen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntags­schutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfe. Als ein solcher Sachgrund zählten weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufs­stelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden. Bei Sonntagsöffnungen aus beson­derem Anlass müsse die anlass­gebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen. Dies setze nach der Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausge­lösten, typisch werk­täg­lichen Geschäftigkeit im Vordergrund stehe, so dass die Laden­öffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheine. Dazu müsse die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlass­gebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe. Darüber hinaus sei notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlass­veranstaltung, dass die Ver­anstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellen­den Prognose für sich genommen – ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – zu erwartende Besucherzahl über­steige. Erforderlich sei demnach ein prognostischer Vergleich der von der Veranstal­tung und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucher­zahlen.

Von den genannten Grundsätzen ausgehend stehe die von der Antragsgegnerin fest­gesetzte sonntägliche Ladenöffnung am 27. Oktober 2019 aus Anlass des „Herbst­markts“ mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz nicht in Einklang. Für die Sonntagsöffnung aus Anlass des „Herbstmarkts“ bestehe kein hinreichender Sach­grund, weil die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegen­über der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund stehe und daher die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonn­tags nicht präge. Denn den bei Erlass der Öffnungsregelung vorliegenden Unterla­gen der Antragsgegnerin sei keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besu­cherzahlen zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der von dem „Herbstmarkt“ allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Laden­öffnung zu erwartende Besucherzahl übersteige.

Beschluss vom 22. Oktober 2019, Aktenzeichen: 6 B 11533/19.OVG

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