| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgericht zuständig für Rechtsstreit um LMK-Direktorenstelle

Pressemitteilung Nr. 2/2018

Der Rechtsstreit um die Besetzung der Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) wird am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße fortgesetzt, denn hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Versammlung der LMK wählte in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2017 den zum gerichtlichen Verfahren beigeladenen Mitbewerber des Antragstellers zum neuen Direktor der LMK. Hiergegen suchte der Antragsteller, der sich ebenfalls um die Stelle des Direktors der LMK beworben hatte, beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Wein­straße um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, der LMK im Wege des Eil­rechtsschutzes zu untersagen, die Stelle ihres Direktors mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine eigene Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Er machte geltend, das Auswahlverfahren sei nicht fehlerfrei verlaufen und verletze ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Die LMK rügte, das angerufene Verwaltungsgericht sei nicht zuständig, für diese Konkurrentenstreitigkeit sei vielmehr der ordentliche Rechts­weg zu den Zivilgerichten gegeben.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 erklärte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den vom Antragsteller beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für zuläs­sig. Für eine Verweisung an das Landgericht oder das Arbeitsgereicht sei kein Raum (vgl. Pressemitteilung Nr. 41/2017 des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Wein­straße). Die hiergegen ein­gelegte Beschwerde der LMK wies das Oberverwaltungs­gericht nun zurück.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass vorliegend der Verwal­tungsrechtsweg gegeben sei. Der Antragsteller berufe sich im Wesentlichen auf die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, die eine Verpflichtung von Trägern staat­licher Gewalt begründe und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Daran ändere auch der von der LMK angeführte Umstand nichts, dass mit dem Beigeladenen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden solle. Nach dem Landes­mediengesetz sei der LMK als Anstalt des öffentlichen Rechts die Aufgabe übertragen, die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu sichern. Auch wenn die Lan­desmedienanstalten nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörten, so übten sie doch hoheitliche Tätigkeit aus. An dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit ändere sich daher nichts, wenn der Konkurrentenstreit um das „Ob“ eines privatrecht­lichen Anstellungsvertrages geführt werde. Dies gelte vorliegend umso mehr, als im Kern das nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilende Auswahlverfahren in Streit stehe.

Eine weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
 

Beschluss vom 19. Januar 2018, Aktenzeichen: 2 E 10045/18.OVG

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