Der sogenannte „Prümer Taliban“ hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und hält sich derzeit in einer Kirchengemeinde in Berlin auf. In seinem ersten Asylverfahren hatte er geltend gemacht, dass er für die Taliban tätig gewesen und anschließend vor diesen geflohen sei, nachdem er etwa zwei Monate in einem Taliban-Gefängnis inhaftiert worden sei. In dem nach Bekanntwerden des Inhalts der Anhörung angestrengten Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sprach ihn das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 8. Dezember 2017 frei, nachdem der Antragsteller seine gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Strafverfolgungsbehörden gemachten Angaben widerrufen hatte. Sein Asylantrag blieb ebenso wie ein Asylfolgeantrag erfolglos (vgl. Pressemitteilung Nr. 20/2019).
Im Dezember 2018 beantragte der Antragsteller erstmals bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners, der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab. Sein hiergegen gestellter Eilrechtschutzantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 4/2019).
Im August 2019 stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Nachdem die Ausländerbehörde des Antragsgegners diesen Antrag wiederum abgelehnt hatte, beantragte er beim Verwaltungsgericht, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Ausbildungsduldung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.
Als abgelehntem Asylbewerber, der eine Berufsausbildung aufnehmen wolle, könne dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden, wenn er seit drei Monaten im Besitz einer Duldung sei. Dies sei hier nicht der Fall. Ihm stehe auch nicht seit drei Monaten ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Außerdem sei die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden hätten.
Beschluss vom 7. Mai 2020, Aktenzeichen: 7 B 10178/20.OVG