| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Windenergieanlagen im Bereich Kuhheck dürfen nicht gebaut werden

Pressemitteilung Nr. 27/2019

Vier geplante Windenergieanlagen im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen dürfen nicht gebaut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Frühjahr 2013 erteilte der Landkreis Neuwied der Beigeladenen die immissions­schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergie­anlagen im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen. Der BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz, hatte sich gegen die im August 2013 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung bereits erfolgreich mit Eilrechtsschutz gewandt (Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2013 – 4 L 913/13.KO –, vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2013 des Ver­waltungsgerichts Koblenz; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2014 – 1 B 11185/13.OVG – vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2014 des Ober­verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz; Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. August 2018 – 4 L 543/18.KO –, vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2018 des Verwaltungs­gerichts Koblenz; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2018 – 1 B 11204/18.OVG –, vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2018 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz). Mit seiner Klage verfolgte der BUND sein Anfechtungsbegehren gegen den Genehmigungsbescheid mit naturschutz- und landes­planungsrechtlichen Einwendungen weiter und hatte damit Erfolg: Mit Urteil vom 18. April 2019 (4 K 411/18.KO, vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2019 des Verwaltungs­gerichts Koblenz) gab das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage statt: Die Genehmi­gung sei rechtswidrig. Sie habe wegen eines artenschutzrechtlichen Verbotstat­bestands nicht erteilt werden dürfen. In Bezug auf den Schwarzstorch sei ohne eine vorherige Funk­tionsraumanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz­gesetz gegeben. Es bestünden nach Aktenlage keine Zweifel daran, dass sich jeden­falls im 3.000-Meter-Bereich zu einer Windenergieanlage ein Schwarz­storchhorst befinde. Zudem verstoße die Genehmigung gegen das Landesentwick­lungsprogramm IV, weil der danach erforderliche Mindestabstand (1.000 Meter) zu einem Wohngebiet nicht eingehalten werde.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab.

Soweit die Beigeladene geltend gemacht habe, das Verwaltungsgericht hätte es ver­säumt, ein weiteres Gutachten zu der Frage einzuholen, ob sich an der betreffenden Stelle weiterhin ein Schwarzstorchhorst befinde, und damit der Amtsermittlungspflicht nicht genüge getan, habe sie einen solchen Verfahrensmangel nicht substantiiert dar­gelegt. Dem Vortrag der Beigeladenen sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Bei­geladene habe dazu im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen, es zeige sich „nunmehr“, dass der Horstbaum bei einem Sturm beschädigt worden sei. Sodann bekunde sie ohne nähere Erläuterung, der Horst habe „mithin“ auch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht bestanden. Nach den bisherigen Feststellungen des Ver­waltungsgerichts und des Senats stehe indes außer Zweifel, dass 2017 und 2018 Brüten und Flüge des Schwarzstorches in der Kuhheck stattgefunden hätten, so dass der schlichte Vortrag einer gegenteiligen Tatsache durch die Beigeladene demgegen­über nicht ausreichend sei. Unklar bleibe nach dem Vorbringen der Beigeladenen ins­besondere, ob die mitgeteilte Beschädigung des Horstbaumes auch eine Zerstörung des Horstes selbst zur Folge gehabt habe.

Auch im Übrigen habe die Beigeladene keine durchgreifenden inhaltlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Anders als die Beigeladene meine, sei der Kläger als anerkannter Umweltverband nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz klagebefugt, da er zumindest auch die Verletzung potentiell erheblicher artenschutz­rechtlicher Normen – wie den Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnatur­schutzgesetz – beanstande. Ob er sich daneben auch auf das Landesentwicklungs­programm IV berufen könne, sei darüber hinaus nicht mehr entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bereits eigenständig tragend auch darauf gestützt habe, dass der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnatur­schutzgesetz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehe.

Beschluss vom 17. Oktober 2019, Aktenzeichen 1 A 10802/19.OVG

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