| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld dürfen gebaut werden

Pressemitteilung Nr. 4/2019

Sieben geplante Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld im Gebiet des Land­kreises Bad Kreuznach dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2017 erteilte der Landkreis Bad Kreuznach der beigeladenen Firma die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von sieben Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld. Die Antragsteller – ein Naturschutzverein und vier Eigentümer von in der Nähe der geplanten Anlagen lie­genden Grundstücken – erhoben Widerspruch gegen die Genehmigung und stellten beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des Naturschutzvereins statt, weil es die angefochtene Genehmigung für nicht vereinbar mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Wespenbussard hielt. Die Eilanträge der anderen Antragsteller lehnte es hingegen ab. Auf die Beschwerde des Landkreises Bad Kreuz­nach und der beigeladenen Firma gegen den stattgebenden Beschluss des Verwal­tungsgerichts lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag des Naturschutz­vereins ab. Die Beschwerden der anderen Antragsteller – der Grundstückseigentümer – wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die Genehmigung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Wespenbussard vereinbar. Bei dem Wespenbussard handele es sich nämlich nicht um eine windkraftsensible Art, so dass es keiner Raum­nutzungsanalyse bedurft habe, wie sich aus der von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland erstellten Auflistung windkraftsensibler Brutvogelarten ergebe, die als Stand der Wissenschaft anzusehen sei. Keine durch­greifenden Bedenken bestünden auch in Bezug auf die Beachtung des Artenschutzes hinsichtlich weiterer Vogelarten und bezüglich des Fledermausschutzes.

Hinsichtlich der Einwendungen der anderen Antragsteller – der Grundstückseigen­tümer – zu Schall und Schatten, zur optischen Beeinträchtigung, zu Landschafts- und Denkmalschutz, zu Eiswurf sowie zur behaupteten Unwirtschaftlichkeit sei das Oberverwaltungs­gericht auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt. Die von den Antrag­stellern im Beschwerdeverfahren hierzu vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
 

Beschluss vom 14. Januar 2019, Aktenzeichen: 1 B 11314/19.OVG
und Beschlüsse vom 28. Januar 2019, Aktenzeichen: 1 B 11215/19.OVG u.a.

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