Drei geplante Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinden Hahn am See und Elbingen (Verbandsgemeinde Wallmerod im Westerwaldkreis) dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im November 2016 erteilte der Westerwaldkreis der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Firma die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 149 m im Gebiet von Hahn am See (eine Anlage) und Elbingen (zwei Anlagen). Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen die Genehmigung und stellte beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, der Widerspruch habe voraussichtlich keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller von unzulässigen Schallimmissionen, einem unzumutbaren Schattenwurf sowie einer bedrängenden Wirkung der Anlagen ausgehe, eine Eigentumsbeeinträchtigung befürchte sowie den Denkmalschutz seines Anwesens gefährdet sehe, dringe er mit seinen Einwendungen nicht durch. Seiner Behauptung, der Westerwaldkreis habe überdies die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung verletzt, könne im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. Es lägen jedoch keine offensichtlichen und einer zügigen Nachholung entgegenstehenden Mängel vor.
Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Mit dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt sei, würden allein Verfahrensfehler bei der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – geltend gemacht, die eine andere Entscheidung nicht rechtfertigten. Ein Verfahrensfehler, der zu einem Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führe, liege nicht vor. Der Westerwaldkreis habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, die den Angriffen des Antragstellers standhalte.
Beschluss vom 2. März 2018, Aktenzeichen: 1 B 11809/17.OVG