Sitzungstag: 29.04.2025

Klage gegen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • Sitzungssaal: E 009
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 6 A 10957/24.OVG
  • 1. Instanz: Verwaltungsgericht Mainz
  • Beteiligte:
    • L. GmbH (Melchers Rechtsanwälte PartG mbB, Heidelberg)
    • Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder      
  • Sachgebiet: Glücksspielrecht

Die Klägerin veranstaltet bundesweit virtuelle Automatenspiele. Das Verfahren betrifft verschiedene Inhalts- und Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Automatenspiele im Internet. Unter anderem steht zwischen den Beteiligten in Streit, ob bereits in der Veranstaltererlaubnis oder erst in der für jedes Spiel zusätzlich erforderlichen Angebotserlaubnis spielbezogene Regelungen getroffen werden können, Boni- und Rabattaktionen begrenzt werden können sowie Anpassungs-, Vorlage- und Fortschreibungspflichten für ein Werbekonzept geregelt werden dürfen. 

Sitzungstag: 27.08.2025

Klage gegen naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung von geschützten Flachland-Mähwiesen auf dem ehemaligen Militärflugplatz Bitburg

  • Sitzungssaal: E 009
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 8 A 10870/24.OVG
  • 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
  • Beteiligte:
    • BUND, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (RA Dr. Schulz, Köln)
    • Land Rheinland-Pfalz
    • Zweckverband Flugplatz Bitburg (Herrmann & Kollegen, Berlin)
  • Sachgebiet: Naturschutzrecht

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung sogenannter Flachland-Mähwiesen auf dem ehemaligen Militärflugplatz Bitburg.

Der Beigeladene verfolgt das Ziel, im Rahmen der Konversion des ehemals militärisch genutzten Flugplatzes Bitburg weitere Gewerbe- und Industrieflächen zu erschließen. Die zivile Nachnutzung soll insbesondere die Errichtung des zentralen kontinentaleuropäischen Verteilzentrums eines international agierenden Sportartikelherstellers und die Ansiedlung weiterer Logistikunternehmen umfassen. Hierdurch sollen mittelfristig rund 800 Arbeitsplätze geschaffen werden und Investitionen in Höhe von rund 360 Mio. Euro in die Region fließen. Im Umfang von 38,6 Hektar unterfällt die für die Errichtung des Distributionszentrums vorgesehene ehemalige Flugbetriebsfläche aufgrund des Vorhandenseins magerer Flachland-Mähwiesen dem gesetzlichen Biotopschutz.

Mit Bescheiden vom 25. August 2022 und 11. November 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung der mageren Flachland-Mähwiesen im zukünftigen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 19 "Flugfeld West" im Umfang von 38,6 Hektar. Als Ausgleich und Ersatz für die Beseitigung des geschützten Grünlandes wurde der Beigeladene unter anderem verpflichtet, auf Ausgleichsflächen in einer Größenordnung von insgesamt 63,0 Hektar die Entwicklung und Unterhaltung von artenreichem, magerem Extensivgrünland sicherzustellen. 

Die von dem Kläger gegen diese Befreiungsentscheidungen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 22. Januar 2024 ab (Pressemitteilung des VG Trier Nr. 02/2024).

Zur Begründung seiner von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines für die Befreiungserteilung erforderlichen atypischen Sonderfalls fehlerhaft angenommen. Auch seien die zur Annahme des für die Befreiungserteilung notwendigen öffentlichen Interesses herangezogenen Investitionen und Arbeitsplätze bislang nicht belastbar nachgewiesen. Die als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Neueinsaat sei zur Etablierung gleichwertiger Grünlandflächen zudem nicht ausreichend. Fachlich erforderlich sei vielmehr eine Nutzung der bestehenden Pflanzenbestände im Wege der Mahdgutübertragung auf die Ausgleichsflächen. Die Befreiungsentscheidung leide überdies an einem Ermessensausfall, da es seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu einer Vorfestlegung auf eine positive Bescheidung des Befreiungsantrags gekommen sei. Schließlich stünden der Befreiungserteilung auch artenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen seien insbesondere für den Raubwürger und die Feldlerche fachlich unzureichend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien artenschutzrechtliche Belange auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiungserteilung zu berücksichtigen.

Der Beklagte und der Beigeladene treten der Klage in sämtlichen Punkten entgegen.