Sitzungstag: 05.06.2024

Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst?

  • Sitzungssaal: E 009
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 3 A 10684/23.OVG
  • 1. Instanz: Verwaltungsgericht Trier
  • Beteiligte:                 
    • Land Rheinland-Pfalz
    • K. (PB: RA Picker, Witten)
  • Sachgebiet: Disziplinarrecht

Das disziplinarrechtliche Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht behandelt in zweiter Instanz die Frage, ob eine Lehrerin aufgrund verschiedener Redebeiträge während Demonstrationen und Kundgebungen sowie infolge von ihr verfasster Internetbeiträge in den sozialen Medien aus dem Dienst zu entfernen ist. Mit der von ihrem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, erhobenen Disziplinarklage wird der Beamtin vorgeworfen, seit März 2018 durch Äußerungen bei Demonstrationen, Kund­gebungen, im Rahmen von Interviews sowie durch Postings auf Social-Media-Plattformen in Erscheinung getreten zu sein. Hierbei habe sie in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amts­führung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht und – insbesondere – die Verfas­sungstreuepflicht verstoßen und mit ihrem Gesamtverhalten schließlich auch den Schulfrieden erheblich gestört. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier hat das Verhalten der Lehrerin als besonders schwerwiegendes – einheitlich zu würdigendes – Dienstvergehen bewertet und sie deshalb aus dem Dienst entfernt (vgl. Pressemitteilung Nr. 13/2023 des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Juli 2023). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, die Disziplinarklage sei insgesamt abzuweisen, da schon kein Dienstvergehen vorliege. Die Abwägungsentscheidung zwischen ihrem Grundrecht auf freie Meinungs­äußerung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auf der einen Seite und den sie treffenden Beamten­pflichten auf der anderen Seite falle zu ihren Gunsten aus. Wenn überhaupt, dann könne allenfalls eine deutlich geringere Sanktion – etwa in Form eines Verweises – gegen sie ausgesprochen werden.